Ganz aktuell entschied das OLG Hamm in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 26 U 35/13, dass der Arzt unter Umständen seinen Honoraranspruch verliert, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß über kostengünstigere Behandlungsalternativen aufgeklärt hat.
Streitgegenständlich war vorliegend eine zahnärztliche Behandlung, deren Kosten vom Patienten nicht gezahlt wurden, woraufhin dieser von der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft verklagt wurde. Der Patient wandte ein, vor der Behandlung nicht ausreichend über kostengünstigere Behandlungsalternativen informiert worden zu sein. Auch seien ihm die tatsächlich für die gewählte Behandlung anfallenden Kosten nicht vor Augen geführt worden. Wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden- so der Patient- hätte er sich für die kostengünstigere Alternative entschieden.
Das bereits in erster Instanz ergangene klageabweisende Urteil wurde nunmehr vom OLG bestätigt. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Patienten und führt aus, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der jetzt geltend gemachte Honoraranspruch nicht entstanden wäre und damit- im Wege des Schadensersatzes- vom Patienten auch nicht auszugleichen ist.