Grundsätzlich hat nahezu jeder die Möglichkeit, Immobilienmakler zu werden. Anders sieht es dagegen bei einer selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler aus. Im Vergleich zu einem Angestelltenverhältnis erfordert die selbstständige Ausübung als Immobilienmakler eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung. Bevor jemand sich für eine entsprechende Ausbildung entscheidet, sollte die Gewerbeordnung, zumindest in ihren Grundzügen und insbesondere in Anbetracht der Erlaubnispflicht, beachtet werden. Anderenfalls könnte der Paragraph deutliche Steine in den Weg legen, beziehungsweise bei Missachtung schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben.
Tätigkeit als Immobilienmakler ist erlaubnispflichtig
Betroffen von der Erlaubnispflicht sind alljene Immobilienmakler, die selbstständig, gewerblich tätig sind. Von einer solchen Tätigkeit wird ausgegangen, sofern die Vermittlung selbstständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, mit einer Gewinnerzielungsabsicht und dauerhaft ausgeübt wird. Gemäß § 34c GewO benötigen alle Makler eine Erlaubnis, die gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder zumindest die Gelegenheit zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags nachweist. Außerdem sind alljene Makler von der Erlaubnispflicht betroffen, die Darlehensverträge vermitteln oder entsprechende Abschlussgelegenheiten nachweisen.
Wer kann eine entsprechende Erlaubnis beantragen?
Eine Erlaubnis zur selbstständigen, gewerblichen Ausübung der Tätigkeiten eines Immobilienmaklers muss beantragt werden. Antragssteller können sowohl natürliche Personen, wie auch juristische Personen sein. Soll die Erlaubnis von einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit beantragt werden, muss die Beantragung durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Bei der Beantragung der Erlaubnis gemäß § 34c GewO muss der Antragsteller nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und unter geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Ablehnungsgründe für eine Erlaubnis sind unter anderem aktuelle Insolvenzverfahren, beantragte Insolvenzverfahren, die mangels Masse abgewiesen wurden, eidesstattliche Versicherungen sowie Haftanordnungs-Eintragungen. Eine Ablehnung erfolgt auch, wenn der Antragssteller innerhalb der vergangenen fünf Jahre aufgrund eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Urkundenfälschung, Wuchers, Hehlerei, Erpressung oder Untreue rechtskräftig verurteilt wurde.
Sollten entsprechende Ablehnungsgründe nicht vorliegen, hat grundsätzlich jeder das Recht auf Zuspruch der Erlaubnis zur Ausübung der selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass auch nachträglich noch die Möglichkeit besteht, dass eine erteilte Erlaubnis mit Auflagen verbunden oder eventuell sogar inhaltlich beschränkt wird. In Bezug auf eine Ausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bestehen keinerlei Voraussetzungen. Auch sind keine Nachweise erforderlich. Gleiches gilt für die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung, die bei der Beantragung einer Erlaubnis zur Ausübung der Maklertätigkeit nicht erforderlich ist.
Wer ist von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO befreit?
Alles in allem ist jeder Selbstständige zur Beantragung verpflichtet. Ausnahmen gelten lediglich für Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG sowie Zweigstellen ausländischer Unternehmen gemäß § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG. Auch Gewerbetreibende, die Kredite und Finanzierungen vermitteln, damit die von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanziert werden, bedürfen keiner Erlaubnis. Ferner können Zweigstellen von Unternehmen anderer EU-Mitgliedsstaaten, gemäß § 53b KWG auf die Beantragung einer Erlaubnis verzichten.
Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?
Die Vielfalt der notwendigen Antragsunterlagen ist recht groß und sorgt für eine Menge Lauferei. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag auf eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO beigelegt werden:
- Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister), kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt bezogen werden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeanmeldung), wird beim zuständigen Ordnungs-, oder Gewerbeamt bezogen
- Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des zuständigen Finanzamts
- ein Nachweis darüber, dass keinerlei Eintragungen innerhalb der Schuldenlisten vorliegen (Beantragung über das zuständige Amtsgericht)
- ein Nachweis darüber, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt oder anhängig ist (Beantragung über das zuständige Amtsgericht)
- ein aktueller Auszug aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder. Weitere Informationen hierzu gibt es unter anderem unter www.vollstreckungsportal.de
Unter Umständen hört die zuständige Behörde vor Erteilung einer Erlaubnis die Industrie- und Handelskammer. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn der Antragssteller innerhalb der letzten fünf Jahre als Geschäftsführer einer GmbH oder als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG beziehungsweise KG tätig war. Eventuell wird auch die Strafverfolgungsbehörde eingeschaltet, um aktuell laufende Ermittlungen in die Entscheidung einzubeziehen.
Wo wird die Erlaubnis beantragt und was kostet sie?
Die Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 34c GewO erfolgt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, beispielsweise beim Landratsamt oder beim Ordnungsamt. Bei natürlichen Personen ist die Stelle zuständig, die in den räumlichen Zuständigkeitsbereich der Tätigkeit fällt. Bei juristischen Personen ist dagegen der Standort der Hauptniederlassung entscheidend. Die Kosten einer solchen Beantragung belaufen sich auf durchschnittlich 306 Euro für natürliche Personen und 357 Euro für juristische Personen.