LEXIKON: Steuervereinfachungsgesetz 2011

Der Bundestag hat am 09.06.2011 das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BT-Drs. 17/5125, BT-Drs. 17/5196) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/6105, BT-Drs. 17/6146) beschlossen. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird für Mitte Juli erwartet.  Unter anderem soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 auf 1.000 Euro angehoben, bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen verzichtet, die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht, die Veranlagungsarten für Ehegatten reduziert sowie die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung (siehe Beitrag) verringert werden.

Als Ziel des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 gibt die Gesetzesbegründung die Rationalisierung und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens an. Steuerzahler und Steuerverwaltung sollen von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden. Dazu sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a EStG
  • Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, §§ 9c, 10 EStG
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
  • Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, §§ 25, 26a EStG
  • Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
  • Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG
  • Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG
  • Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses, § 10 EStG
  • Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen, § 21 EStG
  • Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft, §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
  • Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft, § 89 AO
  • Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung, § 16 EStG
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
  • Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG
  • Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6, § 150 Absatz 6 und 7 AO
  • Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 ZerlG
  • Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer, § 153 Absatz 2 BewG, § 13a Absatz 1 ErbStG
  • Eröffnung der Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, § 25a EStG
  • Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
  • Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Absatz 3 AO
  • Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten, § 149 Absatz 2 AO, § 233a Absatz 2 AO
  • Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf 10 000 Euro, § 1 Absatz 4 Nummer 2 ErbStDV
  • Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG

Daneben wird der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 Einkommensteuergesetz um Punkte bereinigt werden, die mittlerweile in der Praxis keine Bedeutung mehr haben. Dies betrifft folgende Befreiungstatbestände:

  • Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene, § 3 Nummer 19 EStG
  • Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 3 Nummer 21 EStG
  • Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen, § 3 Nummer 22 EStG
  • Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, § 3 Nummer 37 EStG
  • Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, § 3 Nummer 46 EStG
  • Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen, § 3 Nummer 49 EStG

Als flankierende Maßnahmen, um das gesamte Steuerverfahren zu vereinfachen, sind insbesondere vorgesehen:

  • die schrittweise Einführung IT-basierter Verfahren für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses als Alternative zu den papiergestützten Kommunikationswegen
  • die Bereitstellung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer
  • die Entbürokratisierung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
  • eine anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken
  • eine zeitnahe Betriebsprüfung
  • die Erleichterung der Nachweispflichten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

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