LEXIKON: Problemfälle bei der GbR-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten, die wiederum vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen haften. Soweit die allgemein bekannte Rechtslage. Doch was, wenn es Probleme mit dem Miteinander gibt? Oder wenn ein Grundstück erworben werden soll?

Vertretung der Gesellschaft vor Gericht. Sofern nicht ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Vertreter bestimmt worden ist – und damit ein Ausschluss aller anderen Gesellschafter erfolgt ist – und eine Prozessführung durch einen Einzelnen explizit vereinbart wurde, können nur alle Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft vor Gericht vertreten. Ausnahmefälle sind lediglich Actio pro Socio-Fälle, die eine Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen (ehemalige) Gesellschafter durch einzelne Gesellschafter umfasst.

Kündigung oder Ausschluss eines Gesellschafters. Ohne eine Ausschlussregelung muss eine GbR grundsätzlich aufgelöst werden; eine nachträglich in den Vertrag aufgenommene Fortsetzungsklausel ist nur als Gesellschaftsbeschluss möglich. Die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters regelt § 736 und §§ 738 ff BGB. Gemäß § 738 S.2 BGB erhält ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung in der Höhe, die ihm bei Auflösung der Gesellschaft zustünde. Entsprechend § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB haftet er noch fünf Jahre im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten. § 737 BGB wiederum klärt die Voraussetzung, unter denen ein Gesellschafterausschluss möglich ist. Erforderlich ist erstens eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft auch im Falle des Austritts eines Gesellschafters fortbestehen soll. Zum zweiten müssen die übrigen Gesellschafter zur Kündigung des Gesellschafters aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 3 BGB) berechtigt sein.

Eintragung eines Grundstückes ins Grundbuch. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Auflistung aller Gesellschafter ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht erwerben, steht der Gang zum Notar an. Diesem und dem Grundbuchamt muss die Existenz der GbR und die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden. Wird durch den Kauf eine Personenmehrzahl zur GbR, ist die praktische Gestaltung problemlos. Allerdings ist der Erwerb von Grundstücken durch eine GbR mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet. So hält das OLG München einen Nachweis über die Zusammensetzung der GbR für nicht möglich (Az.: 34 Wx 063/10; 34 Wx 63/10) , das OLG Nürnberg gibt sich mit dem Gesellschaftsvertrag und einer Eidesstattlichen Versicherung zufrieden, wonach seit Gründung keine Änderungen eingetreten sind (Az.: 10 W 277/10). Das OLG Saarbrücken wiederum vertraut auf die Ermittlungen des Notars, Grundstückseigentümer und Gesellschaft betreffend (Az.: 5 W 371/09; 5 W 371/09). Auch die Grundbuchämter gehen unterschiedlich vor. Es empfiehlt sich, vor dem Kauf mit dem zuständigen Rechtspfleger Rücksprache zu halten.


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