LEXIKON: Die Märzklausel

Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers – etwa Gewinnausschüttungen oder Boni -, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt werden, können dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen sein, wenn die sogenannte Märzklausel greift. Sie ist in § 23a Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geregelt.

Werden neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitslohn Einmalzahlungen geleistet, werden diese bei der Beitragsberechnung grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie an den Arbeitgeber überwiesen werden. Abweichend von diesem Grundsatz  gilt jedoch die Ausnahmeregelung, dass Sonderzahlungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen sind, wenn

  • die Einmalzahlung vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres geleistet wird,
  • das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und (!)
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

In der Regel kommt als Zurechnungsmonat für bestehende Beschäftigungsverhältnisse der Dezember des Vorjahres in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob in diesem Entgeltabrechnungsszeitraum Arbeitslohn erzielt worden ist oder nicht. Hat jedoch die Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters im Verlauf des Vorjahres geendet, wird das einmalig gezahlte Entgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet. War der letzte Arbeitsmonat beispielsweise der November, ist die Einmalzahlung diesem Monat zuzurechnen.

Ob die Märzklausel Anwendung findet, muss bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern stets individuell beurteilt werden. Dabei ist von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auszugehen. Wird diese überschritten, ist für die einmalige Sonderzahlung die Märzklausel anzuwenden. Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern ist für die Beurteilung, ob die Märzklausel greift, von der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auszugehen.

Wurde arbeitsvertraglich eine Nettoarbeitsentgeltvereinbarung getroffen, gelten als Arbeitsentgelt die Vergütung des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern sowie die des gesetzlichen Anteils entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Auch bei dieser im gewerblichen Bereich durchaus nicht seltenen Form der Vergütung ist bei Einmalzahlungen der Zeitraum zwischen 1. Januar und 31. März zu beachten. Wird aufgrund einer Hochrechnung des Nettobetrags die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres überschritten, sind die Sonderzuwendungen aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen.

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