LEXIKON: Der Einspruch

Mittels Rechtsbehelfsverfahren wie Einspruch, Klage und Revision wird die Entscheidung einer Behörde auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Hat der Steuerpflichtige beispielsweise Zweifel daran, dass ein Steuerbescheid die Rechts- oder Aktenlage korrekt widerspiegelt, kann er fordern, dass die strittigen Punkte überprüft werden beziehungsweise der Fall neu aufgerollt wird. Das erste Rechtsmittel im Rechtsbehelfsverfahren, der Einspruch, wird außergerichtlich verhandelt. Adressat, Bearbeiter und Entscheider ist die Behörde, die den Fall bisher bearbeitet und den Bescheid erlassen hat. Gegen eine negative Einspruchsentscheidung kann vor dem Finanzgericht geklagt werden, gegen dessen Urteil können die Parteien Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.

Da mit dem Einspruch der Einstieg in das gesamte Rechtsbehelfsverfahren beginnt, gilt es vor zunächst vor allem, die Einspruchsfrist nicht zu versäumen. Ist die abgelaufen, ist eine Änderung oder Rücknahme eines erlassenen Bescheids oder einer Entscheidung praktisch aussichtslos; der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Für das Einlegen eines Einspruch gelten die folgenden Regeln.

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Da ein Steuerbescheid in der Regel per Post zugeschickt wird, ist der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht ermittelbar. Aus diesem Grund wird dieser Zeitpunkt fingiert. Man geht dabei von einem Laufweg des Briefes ab Übergabe an die Post von drei Tagen aus. Dann erst gilt der Bescheid als bekannt gegeben, unabhängig von seinem wirklichen Eintreffen. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, gilt als maßgebliches Datum der folgende Werktag. Bestreitet der Empfänger den Zugang seines Steuerbescheides, muss die Behörde den Zugang beweisen, was allerdings mittels Postausgangsbuch relativ problemlos gelingt.

Die Zeit, die sich der Steuerpflichtige für die Prüfung des Bescheids nehmen kann, beträgt grundsätzlich einen Monat. Nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Auch hier gilt, dass Samstage, Sonn- und Feiertage für eine Verschiebung des Fristablaufs auf den folgenden Werktag sorgen.

Rechtsbehelfe müssen immer schriftlich eingelegt oder beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. Eine Einlegung per Telefax, E-Mail oder Telegramm ist zulässig, nicht jedoch telefonisch. Das Schreiben muss zwingend an die Behörde gerichtet sein, die den Steuerbescheid verschickt hat. Formale Regeln gibt es nicht zu beachten, jedoch sollten folgende Angaben nicht fehlen, die kurz zusammenzufassen sind: Wer legt Einspruch aus welchen Gründen gegen welchen Steuerbescheid (Aktenzeichen oder Steuernummer) ein?

Hilfreich sind Beweismittel, Begründungen und Argumente. Diese müssen jedoch dem Einspruch nicht beigefügt werden, eine Nachlieferung ist problemlos möglich. Hier gilt es, einen Steuerberater oder Fachanwalt zu beauftragen oder einen passenden Präzedenzfall aus den Medien zu benennen. Im ersten Schritt gilt es lediglich die Frist zu wahren. Im Übrigen sind weder eine Unterschrift noch der Begriff “Einspruch” erforderlich. Es ist ausreichend, dass der Bearbeiter in der Behörde erkennen kann, dass es sich um ein “Aufbegehren” des Steuerpflichtigen handelt.

Wird Einspruch eingelegt, prüft das Finanzamt allerdings häufig nicht nur den einzelnen kritisierten Punkt, sondern kann den gesamten Steuerfall neu aufrollen. Hierbei ist es möglich, dass weitere Fehler gefunden werden, die für den Steuerpflichtigen eine höhere Steuer bedeuten können. Diesen Vorgang nennt man Verböserung. Tritt dieser Effekt ein, muss das Finanzamt den Einspruchsführer darauf hinweisen, was diesem die Möglichkeit bietet, sich dieser neuen Situation zu entziehen, indem er den Einspruch zurücknimmt und den Steuerbescheid damit bestandskräftig werden lässt. Ist vor einem Finanzgericht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, das für den Fall des Steuerpflichtigen in Bezug auf den erlassenen Bescheid relevant sein kann, kann das Finanzamt das Rechtsbehelfsverfahren ruhen lassen. Das kann im Einspruch explizit beantragt werden.

Wurde gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kann das Finanzamt die Vollziehung, das bedeutet die Eintreibung der Steuerschuld vorläufig aussetzen. Hierfür müssen zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuern bestehen. Es empfiehlt sich dennoch, in Erwägung zu ziehen, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Erst wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte und der Steuerbescheid bestandskräftig oder ein Urteil des Finanzgerichts oder Bundesfinanzhofs rechtskräftig wird, muss der quasi gestundete Betrag vollständig und in einer Summe zuzüglich 0,5% Zinsen je vollen Monat bezahlt werden.

Schließt sich das Finanzamt den Argumenten des Einspruchsführers an, wird der ursprüngliche Bescheid berichtigt beziehungsweise ein neuer Steuerbescheid erlassen. Auch gegen diesen kann wiederum Einspruch eingelegt werden, was das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ursprungsbescheid erneut beginnen lässt. Vertritt das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung als der Steuerpflichtige, muss es über dessen Einspruch eine schriftliche und im Einzelfall begründete Entscheidung treffen. Auch die Einspruchsentscheidung muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, aus der entnommen werden kann, bei welcher Behörde weitere Rechtsmittel einzulegen sind, beziehungsweise vor welchem Gericht Klage einzureichen ist.

Einzige Zahlen zum Abschluss: Am 1.1.2011 lagen bei den Finanzämtern 4.191.424 unerledigte Einsprüche. Im Laufe des Jahres kamen 3.606.824 dazu (Veränderung gegenüber dem Vorjahr: -3,7 %). 4.149.543 Fälle wurden erledigt (-21,0 %), davon rund 20%, nämlich 843.190 durch Rücknahme des Einspruchs; durch Abhilfe konnten 2.799.182 (67,5 %) Akten geschlossen werden. Am 31.12.2011 befanden sich 3.648.705 (-12,9 %) Einsprüche auf Status “offen”. Auch geklagt wurde im Jahr 2011 gegen die Finanzämter: 63.381 Fälle hatten die Finanzgerichte zur Entscheidung vorliegen.


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