- Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
- Leistung des Schuldners
- An einen Nichtberechtigten
- Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
- Rechtsfolgen
- Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet
I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
1. Leistung des Schuldners
2. An einen Nichtberechtigten
3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1
- Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB)
- Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB
- Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB
- Zahlung an den Inhaber eines Erbscheins, der jedoch nicht Erbe ist: §§ 2367 Alt. 1, 2366 BGB
II. Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §11, Rn. 55.