Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord: Das Sozialgericht Lübeck verurteilt die BKK vor Ort zur Schlichtung

© Peter Kirchhoff / pixelio.de

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In einer Reihe von Blogeinträgen berichtete ich über des Rechtsstreit zwischen der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und der BKK vor Ort. Kern des Streites ist die Frage, ob die BKK vor Ort die Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und deren Betriebe ohne eigenständige Vertragsverhandlungen in den GWQ-plus-Vertrag zur PG 31 zwingen kann oder sich dem vertraglich vereinbarten Schlichtungsverfahren unterwerfen muss.

Näheres lesen Sie unter Anderem hier:

http://stscherer.wordpress.com/2012/05/03/landesinnung-fur-orthopadieschuhtechnik-nord-versorgungssicherheit-fur-leistungserbringer-und-versicherte-der-bkk-vor-ort-im-norden-gesichert/

http://stscherer.wordpress.com/2011/07/11/streit-zwischen-der-landesinnung-fur-orthopadie-schuhtechnik-nord-und-der-bkk-vor-ort-die-betriebe-durfen-wieder-versorgen/

http://stscherer.wordpress.com/2011/04/19/city-bkk-bestatigt-die-versorgungsmoglichkeit-fur-die-betriebe-der-landesinnung-fur-orthopadie-schuhtechnik-nord/

http://stscherer.wordpress.com/2011/04/13/landesinnung-nord-und-die-city-bkk-vom-kampf-der-unbeugsamen-norddeutschen/

http://stscherer.wordpress.com/2011/01/17/city-bkk-und-drager-hanse-bkk-die-landesinnung-fur-orthopadieschuhtechnik-nord-lasst-sich-den-gwq-vertrag-nicht-widerstandslos-aufzwingen/

http://stscherer.wordpress.com/2011/07/14/vertragsdiktat-ohne-verhandlungen-die-bkk-vor-ort-macht-frohlich-weiter/

http://stscherer.wordpress.com/2011/07/14/bkk-vor-ort-die-krankenkasse-akzeptiert-die-entscheidung-des-sozialgerichts-lubeck-im-einstweiligen-rechtsschutz/

Nun stand am 27.11.2012 vor dem Sozialgericht Lübeck das Hauptsacheverfahren an, und nach der dortigen mündlichen Verhandlung verkündete das Gericht sein Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte (BKK vor Ort – Anm. d. Verf.) gemäß der Nummer 5 der Vereinbarung zwischen der Klägerin (Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord – Anm. d. Verf.) und dem BKK Landesverband Nord vom 25. Juli 2005 verpflichtet ist, ein Schlichtungsverfahren mit der Klägerin durchzuführen, und zwar mit dem Ziel, eine Preisvereinbarung über die Erbringung von Leistungen der Produktgruppe 31 (Orthopädische Maßschuhe und Schuhzurichtungen) durch die Mitglieder der Klägerin für die Mitglieder der Beklagten zu schließen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. (…)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, im übrigen fehlt bisher die Begründung, auf die ich nach Vorlage noch eingehen werde. Aber trotzdem ist das Urteil ein wichtiger Etappensieg der Landesinnung auf dem Weg zu angemessenen Preisverhandlungen mit den Kassen – und ein Lehrstück für andere Innungen, von den Krankenkassen tatsächliche Verhandlungen “auf Augenhöhe” zu verlangen und nicht sofort jeden Vertrag zu unterschreiben, der von den Kassen vorgelegt wird.

Photo: www.pixelio.de


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