Ein (auswärtiger) Rechtsanwalt klagte für seinen Mandanten vor dem Arbeitsgericht Bayreuth und beantragte für diesen die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seine Beiordnung. Das Arbeitsgericht gewährte ratenfreie PKH und ordnete den Kollegen zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bei.
Dagegen wandte sich der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde und meinte, dass hier eine unbeschränkte Beiordnung hätte erfolgen müssen, zudem hätte das Arbeitsgericht nicht ohne seine Anhörung entscheiden dürfen, da er eine unbeschränkte Beiordnung beantragt hatte.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg 22.10.14, 2 Ta 130/14) wies die Beschwerde zurück und meinte, dass hier ein einfach gelagerter Sachverhalt (Lohnklage über unbestrittenen Lohn) vorlag und auch keine Kosten für einen Verkehrsanwalt erspart wurden; denn dieser war nicht erforderlich. Der Kläger hätte hier einen Anwalt vor Ort beauftragen können.
RA A. Martin