LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitsgericht muss nicht an fehlende PKH-Unterlagen erinnern!

In einem Kündigungsschutzverfahren nebst PKH-Antrag und Beiordnungsantrag vor dem Arbeitsgericht Cottbus teilte die Anwältin der Klägerin in der Klageschrift mit (was üblich ist), dass sie die Prozesskostenhilfeunterlagen dem Gericht nachreichen wird.

Das Arbeitsgericht beraumte einen Gütetermin an, der jedoch aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien nicht stattfand, stattdessen baten die Parteien um Protokollierung einer Einigung gem § 278 Abs 6 ZPO.

Das Gericht beschloss dann den Vergleich und stellte diesen an die Parteien zu. Erst danach reichte die Anwältin der Klägerin die Prozesskostenhilfeunterlagen an das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Cottbus wies den Antrag zurück, da die Unterlagen erst nach Abschluss des Verfahrens bei Gericht eingingen. Dagegen legte die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.05.2015 – 10 Ta 765/15) wies die Beschwerde ab und führte dazu aus, dass bei Abschluss der Instanz die Gewährung der VKH nicht mehr möglich sei (BAG Urteil vom 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 und BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – Rn. 13).

Weiter wurde darauf verwiesen, dass das BAG (Urteil vom 5. Dezember 2012 (3 AZB 40/12) auch bereits entschieden hat, dass das Arbeitsgericht nicht verpflichtet ist darauf hinzuweisen, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorlag.

RA A. Martin



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