Eine Verdachtskündigung bietet sich für den Arbeitgeber immer dann an, wenn er kein positives Wissen einer gravierenden Arbeitsvertragspflichtverletzung (z.B. eine Straftat) hat, aber ein dringender Tatverdacht besteht.
dringender Tatverdacht erforderlich
An den dringenden Tatverdacht sind hohe Anforderungen zu stellen. Nach dem LAG Köln (Urteil vom 22.10.15 – 7 Sa 431/15) darf bei einer Verdachtskündigung der dringende Tatverdacht nur relativ geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleiben. Die Tatbegehung muss auf jeden Fall eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen als die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer keiner Vertragspflichtverletzung begangen hat.
Sachverhaltaufklärung erforderlich
Diesbezüglich ist der Arbeitgeber zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Denn eine Verdachtskündigung kommt – nach den LAG Köln (Urteil vom 22.10.15 – 7 Sa 431/15) – nur dann in Betracht, wenn der Kündigende alle naheliegenden, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären.
Anhörung erforderlich
Darüber hinaus ist zwingende Voraussetzung für eine wirksame Verdachtskündigung des Arbeitgebers, dass dieser den Arbeitnehmer zum Sachverhalt anhört.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht