LAG Köln: Der Arbeitgeber darf dem freigestellten Arbeitnehmer nicht die Teilnahme an einem Betriebsausflug verbieten.

Das Arbeitsgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitnehmer/ Kläger, der langjährig bei seiner Arbeitgeberin tätig war, wurde Ende 2015 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses (bis Renteneintritt) ab 2016 freigestellt.

Im Jahr 2016 wurde ein Betriebsausflug geplant. Zunächst wurde der Arbeitnehmer/ Kläger dazu eingeladen. Der neue Vorstandsvorsitzende der Arbeitgeberin wollte dies aber nicht und teilte dem Kläger dann mit, dass er an dem Betriebsausflug nicht teilnehmen darf.

Hier gegen wehrte sich der Kläger und klagte vor dem Arbeitsgericht Köln auf Feststellung, dass er grundsätzlich berechtigt sei allen Betriebsausflügen bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses (bis zur Rente) teilzunehmen.

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer recht.

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 22.06.2017 – Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16) führte in seiner Pressemitteilung 17. Juli 2017 (Nr. 8/2017) dazu aus:

Das Arbeitsgericht nahm ein solches Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Die einvernehmliche Freistellung reiche dagegen als Sachgrund nicht aus.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht



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