BAG: „Kommissar Axel Richter“ – Befristung zulässig!

Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall der häufigen Befristung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Schauspieler und Produktionsgesellschaft zu entscheiden.

Der Kläger ist Schauspieler in der Serie „Der Alte“ und stellte in dieser von der Beklagten im Auftrag gegebenen Serie 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar.

Die Parteien (Schauspieler und Produktionsgesellschaft) schlossen jeweils sog. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen und damit befristet waren.

Zuletzt wurde der Kläger / Schauspieler durch Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet.

Der Kläger/ Schauspieler wehrte sich nun gegen die andauernden Befristungen mit einer sog. Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) zum Arbeitsgericht.

Er vertritt die Auffassung, dass die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam; außerdem liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.

Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 4 Sa 527/15) haben die Befristungskontrollklage des Klägers abgewiesen.

Die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 864/15) führt dazu aus (Pressemitteilung vom 30.08.2017 – Nr. 36/17):

Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen ua. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Anmerkung des BAG:

Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag – wie die Vorinstanzen – die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“ besetzte.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht



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