Es kommt häufiger vor, dass Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer vorgehen, die im Betrieb einen Schaden verursacht haben. Häufig wird dabei übersehen, dass ein solcher Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitnehmer nicht einfach durchzusetzen ist. Bei der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B.
- der Grad der Fahrlässigkeit / des Verschuldens mit der der Arbeitnehmer gehandelt hat
- Grad der Gefahrengeneigtheit der Arbeit
- finanzieller Ausgleich für Risiko der Gefahrengeneigheit für den Arbeitnehmer?
- weitere Faktoren über Dauer/ Art und Umfang des Arbeitsverhältnisse
- Mitverschulden des Arbeitgebers?
LAG Köln – die Entscheidung
Das LAG Köln hat darüber hinaus noch eine weitere Hürde für den Arbeitgeber benannt, der Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen möchte. Nach dem Landesarbeitsgericht Köln (Entscheidung vom 27.01.10 – 7 Sa – 802/10) muss der Arbeitgeber bei vom Arbeitnehmer verursachten Schäden zunächst eine bestehende Versicherung in Anspruch nehmen. Aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht muss er zunächst eine Regulierung mit seiner Versicherung (wenn eine besteht) vornehmen. Erst wenn keine Regulierung möglich ist, darf der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer vorgehen. Die Versicherung kann – nach einer Regulierung – aber ggfs. Regress beim Arbeitnehmer nehmen. Dabei geht es dann aber um einen Anspruch der Versicherung und nicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Anwalt – A. Martin – Marzahn- Hellersdorf