In § 4 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist geregelt:
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz
Vor der Wartezeit besteht nur ein Anspruch auf Teilurlaub. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer also nach sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Unterbrechungen
Dabei stellt sich die Frage, wie sich rechtliche Unterbrechungen auf den Anspruch auf vollen Urlaub auswirken. Das gleiche Problem stellt sich z.B. auch bei der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz oder bei der Berechnung von Kündigungsfristen. Auch hier geht man in der Regel von einem rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnis aus.
Allerdings bleiben kurze Unterbrechungen bei bestehen eines sachlichen Zusammenhanges unberücksichtigt.
LAG Düsseldorf – kurze Unterbrechungen der Wartezeit
Dies entschied nun auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.2.2014 – 1 Sa 1273/13). Danach lösen kurzzeitige Unterbrechungen beim selben Arbeitgeber bei bestehenden sachlichen Zusammenhang die Wartezeit nach § 4 des BUrlG nicht erneut aus.
RA A. Martin