LAG Berlin-Brandenburg: Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Betriebsvereinbarung

Eine Bank in Berlin übertrug einen bestimmten Geschäftsbereich auf einen Rechtsnachfolger. Durch Sozialplan wurden im Betrieb (Bank) betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Dies sollte aber nicht für Arbeitnehmer gelten, die dem Betriebsübergang auf den Erwerber / Rechtsnachfolger widersprachen. Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) widersprach dem Betriebsübergang und wurde betriebsbedingte gekündigt. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 7 Sa 1619/14) hat entschieden (ebenso, wie das Arbeitsgericht Berlin), dass die Kündigung unwirksam ist.

In der Pressemitteilung des LAG heißt es dazu:

Die Klägerin könne sich trotz ihres Widerspruchs auf den durch den Sozialplan geregelten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung berufen. Es verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG), nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen. Die getroffene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit bzw. ohne Kündigungsschutz diene nicht dem Zweck, entstehende Nachteile auszugleichen oder zu mindern; vielmehr würde gerade den Arbeitnehmern der Kündigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in besonderer Weise eine betriebsbedingte Kündigung drohe. Die Ausübung des gesetzlichen Widerspruchsrechts (§ 613 a Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) könne den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen. Ein sachlicher Grund für den teilweisen Ausschluss des Kündigungsschutzes liege nicht vor; er sei deshalb rechtsunwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.



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