LAG Berlin-Brandenburg: Androhung des Höchstmaßes des Ordnungsgels bei Unterlassung

Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (6 Ta 2034/11 – Entscheidung vom 10.11.2012) hat entschieden, dass stets im Rahmen einer Androhung eines Ordnungsgeldes (hier im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers) dem Vollstreckungsschuldner nach § 23 Abs. 2 S. 2 und 5 BetrVG das Höchstmaß eines Ordnungsgeldes  von EUR 10.000,00 androhen ist. Die Vorinstanz (Arbeitsgericht Cottbus) hatte nur € 3.000 angedroht.

LAG Berlin- Brandenburg

Das LAG Berlin-Brandenburg führt dazu aus:

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG muss der Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen einer Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die bereits im die Verpflichtung aussprechenden Beschluss enthalten sein kann, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergibt. Dabei beträgt im Falle einer auf § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beruhenden Unterlassungsverpflichtung das Höchstmaß des Ordnungsgeldes gemäß Satz 5 dieser Vorschrift 10.000 €. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass bereits bei der Androhung Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf Schwere und Bedeutung vorangegangener und künftig zu besorgender Pflichtverletzungen anzustellen sind. Dies hat vielmehr erst bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu geschehen (vgl. zu § 890 ZPO BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – I ZB 45/02 – BGHZ 156, 335 zu B III 2 a der Gründe). Dagegen erfolgt die Androhung allein in Erfüllung des rechtsstaatlichen Gebots, dem Schuldner das Ausmaß der möglichen Sanktion vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 06.07.1995 – I ZR 58/93 – NJW 1995, 3177 zu III der Gründe). Deshalb steht, sofern sich der Gläubiger in seinem Antrag nicht mit einem geringeren Rahmen begnügt (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.1979 – 4 W 63/79 – NJW 1980, 1289 zu II c der Gründe), nichts entgegen, grundsätzlich den gesetzlichen Höchstbetrag anzudrohen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 – 4 W 29/88 – NJW-RR 1988, 960; LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2007 – 4 TaBV 23/07 – juris zu II 3 der Gründe).

Anwalt A. Martin



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