LAG B-W schießt im Befristungsrecht gegen das BAG

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. September 2013, Aktenzeichen 6 Sa28/13, entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung nur möglich ist, wenn noch nie beim Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bestanden hat.

LAG stellt sich gegen die neue Rechtsprechung des BAG

Dies wäre nicht weiter bemerkenswert, wenn nicht das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2011 (Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09) jüngst entschieden hätte, dass eine sachgrundlose Befristung auch möglich ist, wenn die letzte Beschäftigung beim Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückliegt. Das damalige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wurde stark kritisiert (Stichwort: “Paukenschlag aus Erfurt”). Gerade weil es im Gesetzestext (“bereits zuvor”) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber hier Vorbeschäftigungen unberücksichtigt lassen wollte, ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kaum nachvollziehbar.

Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten

Anscheinend wird dies nicht nur in der juristischen Literatur so gesehen, denn das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte sich nun mit dem obigen Urteil der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entgegen und meint, dass das Bundesarbeitsgericht die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten hat.

In der Pressemitteilung des LAG wird ausgeführt:

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27. August 2007 bis 30. November 2007 und wieder vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011, verlängert bis 31. Mai 2012 und noch einmal verlängert bis 31. Januar 2013 beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind.

Von dieser Rechtsprechung weicht die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ab. Das Landesarbeitsgericht hält die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das Bundesarbeitsgericht für überschritten. Jedenfalls hätte das Bundesarbeitsgericht die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Eine mutige und richtige Entscheidung des LAG. Die Grenzen der Auslegung setzt der Wortlaut der Norm. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, was auf eine Frist bei der obigen Frage hindeutet. Der Rückgriff auf die Verjährungsfrist ist nicht nachvollziehbar.

Dem  Paukenschlag aus Erfurt folgt nun das Echo aus Stuttgart.

Anwalt A. Martin



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