Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig?

Es kommt manchmal vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schon lange vor der Arbeitsaufnahme schließen (z.B. am 1.11.2011 mit Arbeitsantritt vom 1.1.2012). Manchmal überlegt sich dann der Arbeitgeber, meist aber der Arbeitnehmer die Sache nochmals und erhält evtl. ein besseres Angebot und möchte nun so schnell, wie möglich aus dem ersten Arbeitsvertrag „aussteigen“. Die Frage ist nun, ob eine Kündigung hier auch schon vor dem Arbeitsantritt möglich ist.

Kündigung vor Dienstantritt / Arbeitsantritt

Zunächst gilt grundsätzlich, dass auch eine Kündigung – sowohl ordentlich als auch außerordentlich (wenn ein solcher Grund vorliegt) – vor Arbeitsantritt durch beide Vertragspartner ausgesprochen werden kann. Hier gelten die gleichen Grundsätze, wie bei einer Kündigung während des bereits aufgenommenen Dienstes/ Arbeit. Eine andere Frage ist aber die, wann die Kündigung der Gegenseite zugeht und damit die Fristen (z.B. für die Erhebung der Kündigungsschutzklage/aber vor allem die Kündigungsfristen) in Gang gesetzt werden.

Zugang der Kündigung

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass die Kündigung zwar vor Dienstantritt ausgesprochen werden kann, aber die Kündigung erst bei Dienstantritt zugeht. Dies würde bedeuten, dass der frühe Ausspruch der Kündigung wenig nützt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 324/03) geht aber davon aus, dass – wenn kein Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit erfolgt ist – die Kündigung normal zugeht, also eben schon Dienstantritt. Dies gilt vor allem auch dann,wenn die Parteien ohnehin die kürzeste zulässige Kündigungsfrist vereinbart hatten oder das Arbeitsverhältnis zunächst zur Erprobung dienen sollte.

Anwalt Martin – Berlin



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