Krankenkassen: Welche Folgen hat die Insolvenz einer Krankenkasse?

Die ersten gesetzlichen Krankenkassen haben beim Bundesversicherungsamt eine drohende Insolvenz angezeigt, es soll sich um die City BKK, die BKK Heilberufe und die GBK Köln handeln. Alle Kassen haben selbst bestätigt, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten sind, deswegen haben sie ihre gesetzliche Pflicht erfüllt und dem Bundesversicherungsamt ihre finanzielle Lage mitgeteilt.

Die Versicherten dieser Kassen – immerhin über 300.000 Beitragszahler – sind verunsichert und fürchten um ihren Versicherungsschutz. Und vorab ist festzuhalten: Nur durch die Anzeige beim Bundesversicherungsamt oder durch die Gerüchte um eine drohende Insolvenz entsteht für die Versicherten noch kein Sonderkündigungsrecht, es gelten weiterhin die üblichen Regeln: Wer mindestens 18 Monate Mitglied in einer Kasse ist, kann ohne weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Aber wie begründet ist denn nun die Angst um den versicherungsschutz bei Insolvenz? Eher weniger, denn wenn eine Kasse die geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann, haften zunächst die anderen Kassen derselben Kassenart – für eine insolvente Betriebskrankenkasse also die anderen Betriebskrankenkassen – bis zu einer bestimmten Höhe; danach müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einspringen. Der Versicherte ist vor dem Insolvenzrisiko jedenfalls bei den gesetzlichen Leistungen geschützt.

Allerdings müssen sich betroffene Mitglieder im Falle einer Schließung eine neue Krankenkasse suchen; die Schliessung ist durch die Kasse öffentlich bekannt zu geben und die Versicherten sind zu informieren.

Dann kann das Mitglied in eine andere Krankenkasse wechseln. Gesetzlich Versicherte haben freie Kassenwahl unter den etwa 120 allgemein geöffneten Krankenkassen. Die Wahl einer neuen Kasse kann bei gesetzlich Versicherten bis zu zwei Wochen nach der Schließung der alten Kasse erfolgen. Freiwillig versicherte Mitglieder müssen den Wechsel in eine andere Kasse selbst erklären. Hierzu haben ab dem Zeitpunkt der Schließung drei Monate Zeit. Es gilt insgesamt eine nachrangige Versicherungspflicht: Wird die neue Kasse nicht gleich zum Zeitpunkt der Schließung der alten gewählt, beginnt die neue Mitgliedschaft dennoch rückwirkend einen Tag nach der Schließung. Ab diesem Tag müssen die Versicherten dann auch Beiträge zahlen – gegebenenfalls rückwirkend.

Die neu gewählte Kasse darf die Aufnahme des Versicherten nicht ablehnen, auch wenn er schon älter ist oder sich in einer laufenden Behandlung befindet. Der Arbeitgeber ist natürlich über die neue Krankenkasse zu informierenen.

Wenn sich der Versicherte nicht rechtzeitig um eine neue Krankenkasse kümmert, meldet ihn der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit bei der Kasse an, in der er vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse versichert war, wenn  eine solche unbekannt oder nicht vorhanden ist bei einer anderen Kasse nach seiner Wahl.

Völlig unabhängig davon muss der Versicherte natürlich seine Beiträge leisten, sonst entfällt sein Versicherungsschutz unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen. Auch Zusatzbeiträge sind davon umfasst.

Für die Versicherungsleistungen gilt Folgendes: Laufende Behandlungen während des Kassenwechsels wie etwa eine Krankschreibung oder eine Behandlung im Krankenhaus, aber auch auch Behandlungen oder Maßnahmen, die von der alten Kasse bereits bewilligt wurden, die aber noch nicht begonnen haben wie zB. eine bewilligte Kur oder ein bereits genehmigter Heil- und Kostenplan für eine Zahnbehandlung, muss generell auch die neue Kasse im vorgeschriebenem Umfang übernehmen. Ausnahmen sind individuelle Mehrleistungen der alten Kasse. Diese Leistungen muss die neue Kasse nicht gewähren, wenn sie diese nicht ebenfalls in ihrem Leistungskatalog anbietet.

Noch nicht ganz abschliessend zu beurteilen sind zwei Fragen: wieviel Zeit werden sich diejenigen Kassen, die für die insolventen Kassen einspringen, nehmen, um die Leistungen zu zahlen, und wie werden die Leistungserbinger darauf reagieren; da werden Versicherte durchaus damit rechnen müssen, weniger kulant behandelt zu werden wie Mitglieder von solventen Kassen. Und was ist mit Leistungen, für die bisher keine Vertragsbeziehungen zwischen den Kassen und den leistungserbringer bestanden, zB. Einlagen oder Kompressionsstrümpfe. Da müssen Versicherte damit rechnen, dass die einspringenden kassen eine Zahlung ablehnen.

Insgesamt ist der Versicherte also auch bei einer drohenden Insolvenz umfänglich – von einigen Einschränkungen und Unwägbarkeiten abgesehen – geschützt. Kann also getrost Entwarnung gegeben werden?

Für die Krankenkassen mittelfristig wohl nicht, denn bei den derzeitigen Zahlungsschwierigkeiten von 3 Kassen dürfte es sich nicht um Ausreisser handeln, sondern um die ersten düsteren Anzeichen einer Entwicklung, in deren Verlauf auch bei vielen anderen Krankenkassen Finanzprobleme zutage treten werden, die nicht auf den gern zitierten Steigerungen der Kosten im Gesundheitssystem beruhen, sondern auf massiven Strukturproblemen bei den betroffenen Krankenkassen.

Immer mehr Kassen mit einer defizitären Einnahmestruktur bei den Mitgliedern werden ihre Beiträge erhöhen müssen. Früher geschah dies durch die Anpassung des prozentualen Beitrags zur Krankenkasse, der anonym vom Arbeitgeber eingezogen wird. Nun allerdings muss die Kasse eine Kopfpauschale erheben, d.h., sie muss ihre Mitglieder anschreiben und diese müssen sich dann selbst um die Zahlung kümmern; die Mehrkosten werden plötzlich sichtbar, die Schmerzgrenze wird schneller erreicht.

All dies hatten die Kassen verdrängt, sie hatten gehofft, dass nur der ein oder andere Versicherte die betroffene Kasse aufgrund der Mehrkosten wechseln werde; doch jetzt ist eine regelrechte Versichertenwanderung entstanden: von den rund 170.000 Mitgliedern der Krankenkassen, bei denen schon Zusatzbeiträge erhoben werden, sollen schon rund 50.000 die Versicherung gewechselt haben, mithin knapp ein Drittel der Beitragszahler.

Und die Vorgaben aus Berlin machen es für die Kassen nicht einfacher: Weil es das Ziel der Regierung ist, einen immer größeren Teil des Arbeitnehmerbeitrags in eine Kopfpauschale umzuwandeln, dürften die Kosten der Krankenversicherung künftig noch transparenter werden – mit fatalen Kosten für die Kassen. Nimmt man dann die Prognosen ernst, dass im Jahre 2011 der gesetzlichen Krankenversicherung ein zweistelliger Milliardenbetrag fehlt – der ja durch die Versicherten und damit über Kopfpauschalen aufgebracht werden muss -, dann müssen Kassen, die aufgrund ihrer Versichertenstruktur von dem Defizit stärker betroffen sind, bald eine Kopfpauschale erheben, und zwar eine, die bei mehr als 30 Euro pro Monat liegen dürfte. Und dann dürfte auch ihnen ein Versicherten-Exodus bevorstehen.

Aktualisierung:

Jeder mag sich selbst einen Reim darauf machen: Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) hat heute eine Einschätzung dahingehend abgegeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2011 ohne Zusatzbeiträge der Versicherten auskommen werden. Dies sei dem „geplanten ausbalancierten Reformpaket“  zu verdanken. Dementsprechend läge es allein im Verantwortungsbereich der jeweiligen Kassen, ob Zusatzbeiträge erhoben würden. Das ursprünglich erwartete Defizit von elf Milliarden Euro könne man ausgleichen.

Ist das tatsächlich die allgemeine Entwarnung oder nur das Verschieben des „Schwarzen Peters“? Man wird sehen….

http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5hpNzLbuVWMr0_CVgcxO_48JU3vBg


Filed under: Krankenkassen, Sozialrecht

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