Kindergeräusche: Das Tedeum

Es ist nicht das erste Mal, dass Anwohner gegen Begleitgeräusche von spielenden Kindern vor Gericht gezogen sind, und es wird vermutlich auch nicht das letzte Mal gewesen sein. Aber es zeigt doch wieder einmal ziemlich deutlich, wes Geistes Kind solche Menschen sind. Zum konkreten Fall: Es ging um eine private Grundschule im Berliner Stadtteil Zehlendorf, die erweitert werden und mehr Schüler aufnehmen soll. Nachbarn, deren Grundstücke an das Schulgelände grenzen, forderten nun per Klage vor dem Verwaltungsgericht eine Lärmschutzmauer sowie schallschutzisolierte Fenster in den Musik- und Gymnastikräumen – Gott sei Dank vergeblich, muss man sagen. Warum in demselben Stadtteil rund um Spielplätze und eine Kita zum Lärmschutz von Neubauwohnungen eine meterhohe Wand gezogen wird, obwohl gar keine Klage vorliegt, wissen vermutlich nur die Götter. Was soll ich sagen? Es hat schon seinen Grund, warum die Privilegierung von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen in § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes das Wort “Kinderlärm” vermeidet und mit “Geräuscheinwirkungen” umschreibt. Das Wort “Kinderlärm”, auch wenn es von vielen verwendet wird, ist nämlich ein semantisches Paradoxon. Für normale Menschen sind Geräusche wie das Lachen, Singen und Kreischen von Kindern das Tedeum. 


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