Keine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen bei negativem Arbeitszeitkonto

Ein negatives Arbeitsguthaben auf einem Arbeitskonto ist vom Arbeitnehmer bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht auszugleichen, wenn das negative Guthaben auf Grund von Arbeitsmangel entstanden ist.

Arbeitszeitkonten, die im Bereich der Leiharbeit regelmäßig zum Zuge kommen, um das Beschäftigungsrisiko vom Zeitarbeitsunternehmen auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen, werden von der Rechtsprechung kritisch gesehen. So entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2000,  dass der Arbeitnehmer eine Verrechnung von Minusstunden nicht hinnehmen muss, wenn er nicht allein darüber entscheiden konnte, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht (vgl. BAG vom 13.12.2000 5 AZR 334/99).

Bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers handelt es sich – so das Bundesarbeitsgericht – der Sache nach um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (vgl. BAG 5 AZR 334/99 vom 13.12.2000).

Im Bereich der Zeitarbeit ist es demgegenüber häufig so, dass negative Guthaben entstehen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zur Verfügung stellen konnte und ohne die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos in Annahmeverzug geraten wäre. In diesem Fall stellt die Vereinbarung, dass ein negatives Guthaben bei Ausscheiden zurückzuzahlen ist, nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts M-V eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Ziffer 1 dar. Es liegt eine wesentliche Abweichung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Annahmeverzuges vor.

Das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts M-V vom 26.03.2008 (2 Sa 314/07) finden Sie hier »»


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