Keine SGB-Extrazahlungen für Jugendweihe eines Jugendlichen

Für die Jugendweihe braucht man ersteinmal Geld, schließlich muss ja die Feier finanziert werden. Im Osten ist die Jugendweihe das Gegenstück zur Konfirmation und immer noch fest etabliert. Die Frage ist, ob ein Jugendlicher hier gesonderte Sozialleistungen nach dem SGB II erhalten kann.

keine Sonderzahlungen für Jugendweihen

Ein jugendlicher SGB-II-Bezieher wollte für die anstehende Jugendweihe eine Sonderzahlung nach dem SGB II in Höhe von € 407. Dies wurde ihm vom Amt verwehrt. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Sachsen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.11.2013, L 5 AS 175/12) sah einen Anspruch des Jugendlichen nicht. Eine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit im Kern sah das LSG nicht. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass im Regelsatz bereits 10 % Ansparungsmöglichkeiten für Kleidung und 11 % für Kultur vorgesehen seien, so dass der Jugendliche hier rechtzeitig hätte sparen können, um so z.B. die Feier bzw. den Anzug finanzieren zu können.

RA A. Martin

 



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