Keine Religionsfreiheit in NRW

OVG-Muenster

OVG-Muenster (Foto von der Webseite)

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ges­tern in einem Eilbeschluss bestä­tigt: eine katho­li­sche Grundschule in Paderborn “darf die Schulaufnahme eines mus­li­mi­schen Schulanfängers ableh­nen, weil seine Eltern die Teilnahme am katho­li­schen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten ver­wei­gern”.

In einer Pressemitteilung des OVG zu dem Beschluss wird erklärt, dass die Schulleitung einer katho­li­schen Bekenntnisschule “die Aufnahme eines bekennt­nis­frem­den Schülers von einer aus­drück­li­chen Einverständniserklärung sei­ner Eltern mit der Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdienstes die­ses Bekenntnisses abhän­gig machen darf.”

Einwände der­art, dass an der betrof­fe­nen katho­li­schen Bonifatius-Grundschule in Paderborn ohne­hin 60 Prozent der Schüler nicht-katholisch sind, viele Schüler zudem nicht am Religionsunterricht teil­neh­men und dass auch die (ältere) Schwester des betrof­fe­nen Schulanfängers vom Religionsunterricht befreit ist, ließ das Oberverwaltungsgericht nicht gel­ten, son­dern stellte allein auf den for­ma­len Charakter der Grundschule als Bekenntnisschule ab.

Als uner­heb­lich bewer­tete das OVG auch, dass der Schulanfänger jetzt gezwun­gen ist, eine wei­ter ent­fernte Gemeinschaftsgrundschule zu besu­chen, wozu eine Busfahrt erfor­der­lich ist, wäh­rend die katho­li­sche Grundschule in der Straße gele­gen ist, in der er wohnt. Auf die Erörterungen mög­li­cher Folgen eines “Bekenntnisschwundes”, wie sie noch das Verwaltungsgericht Minden in der Vorinstanz vor­ge­nom­men hatte, ließ sich das Gericht gar nicht erst ein.

Als ent­schei­dend sah das OVG an, dass es sich bei der katho­li­schen Grundschule um eine gesetz­lich zuläs­sige Bekenntnisschule han­dele, die ihren Charakter auch nicht “durch einen signi­fi­kan­ten Rückgang bekennt­ni­s­an­ge­hö­ri­ger Schüler“ ver­liere. Erforderlich sei „eine förm­li­che Ände­rung der Schulart durch ent­spre­chen­den Ratsbeschluss des kom­mu­na­len Schulträgers.”

Mit dem unan­fecht­ba­ren OVG-Beschluss steht eines fest: die Verantwortung für einen der­ar­ti­gen Zustand liegt allein bei der Kommunalpolitik in Minden und bei der Landespolitik in NRW.

Bekenntnisschulen: Öffent­li­che Schulen mit Bekenntnischarakter

Bekenntnisschulen exis­tie­ren in der Bundesrepublik nur noch in Nordhrein-Westfalen und einem klei­nen Teil von Niedersachsen. In allen ande­ren Bundesländern, sind sie bereits vor Jahrzehnten (unab­hän­gig von der poli­ti­schen Zusammensetzung der Landesregierung) – in Bayern im Jahre 1968 – abge­schafft wor­den. In Nordrhein-Westfalen sind aktu­ell etwa ein Viertel der öffent­li­chen Grundschulen Bekenntnisschulen, davon 90 % katho­li­sche; bei den etwa 600 öffent­li­chen Hauptschulen sind 44 katho­li­sche und fünf evan­ge­li­sche Bekenntnisschulen. Bekenntnisschulen in NRW sind – was weit­hin nicht bekannt ist – keine Privatschulen, son­dern öffent­li­che Schulen in kom­mu­na­ler Trägerschaft, finan­ziert zu 100 Prozent aus öffent­li­chen Mitteln. In Paderborn sind von ins­ge­samt 24 Grundschulen vier­zehn katho­li­sche Bekenntnisgrundschulen.

Erzbistum Paderborn: Besonderes Profil gewünscht

Für diese Grundschulen gilt, wie das Erzbistum Paderborn betont: “Ein beson­de­res Profil gewin­nen katho­li­sche Grundschulen durch die Feier kirch­li­cher Feste, durch die Pflege katho­li­scher Bräuche, durch Schulgebet und Gottesdienste. Sie möch­ten in der Schule reli­giöse Gemeinschaftserfahrungen ver­wirk­li­chen, auch die wech­sel­sei­ti­gen Kontakte zur Pfarrgemeinde.” Diese Rituale wer­den aller­dings neu­er­dings ver­stärkt prak­ti­ziert ohne jede Rücksichtnahme auf die Konfessionszugehörigkeit der Schüler und ohne Rücksichtnahme auf die grund­ge­setz­lich garan­tierte Religionsfreiheit. Offenbar wer­den von katho­li­scher Seite die Zügel ange­zo­gen und gesell­schaft­li­cher Unfriede in Kauf genom­men. Auf die Belange der Schüler etwa nach woh­nungs­na­hem Schulbesuch wird keine Rücksicht genom­men.

Ände­run­gen drin­gend erfor­der­lich

Ein unhalt­ba­rer Zustand. Der Unmut bei Schülern und Eltern in Paderborn wächst seit Monaten. Ände­rung steht an. Den Weg hierzu hat das Verwaltungsgericht Minden gewie­sen: in sei­ner Entscheidung aus dem August hat es als “vor­ran­gige poli­ti­sche Aufgabe” bezeich­net, “die recht­li­chen Rahmenbedingungen an gesell­schaft­li­che Veränderungen anzu­pas­sen.” Eine Pflicht zur Einrichtung öffent­li­cher Bekenntnisschule habe der Landesgesetzgeber nicht, er könne “auch vor­ran­gig Gemeinschaftsschulen anbie­ten.”


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