Keine Fahrkostenerstattung des Bewerbers, wenn dieser nicht zum Vorstellungsgespräch erscheint

Arbeitgeber, die eine Stelle ausschreiben, übersehen häufig, dass sie zur Erstattung der Fahrkosten des Bewerbes verpflichtet sind, wenn dieser auf ihre Initiative hin eingeladen wurde. Dies kann man ausschließen; dies wird aber ebenfalls häufig nicht gemacht. Die sog. Vorstellungskosten sind von daher häufig ein Streitthema.

Vorstellungskosten – nur bei Erscheinen

Dass man hier als Bewerbe auch übertreiben kann, zeigt ein Fall, der vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 7.2.12. – 3 Sa 540/11)  entschieden wurde.

Ein Bewerbe verlangte die Erstattung von rund € 60 an Fahrkosten für eine Anreise zum potentiellen Arbeitgeber mit seinem Privat-Pkw. Der Bewerber kam dort aber nie an und fand die Adresse für das Vorstellungsgespräch angeblich nicht. Zudem soll er zuvor auch seine Bewerbung telefonisch zurückgenommen haben.

Das LAG führte dazu aus:

Im Streitfall besteht bereits deshalb keinAufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 662 BGB, weil der Kläger den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Der Kläger ist unstreitig zu dem verabredeten Vorstellungstermin am 24. Februar 2011 um 18:00 Uhr im Hause der Beklagten nicht erschienen. Er hat der Beklagten kurz vor dem Vorstellungstermin gegen 17:50 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er ihre Adresse nicht finden könne. In diesem Telefonat hat er unstreitig seine Bewerbung zurückgenommen, so dass kein Vorstellungsgespräch mehr stattgefunden hat.

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Beklagten erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hatte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich zu erscheinen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Bewerber Aufwendungen auch dann zu ersetzen sind, wenn das Vorstellungsgespräch aus Gründen nicht zustande kommt, die nicht in seiner Risikosphäre liegen bzw. vom Arbeitgeber zu vertreten sind. Es war Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise nach C-Stadt sicherstellt, dass er rechtzeitig – ggf. durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers – zum Vorstellungstermin erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat er selbst zu tragen. Bei der C-Straße handelt es sich um eine der Hauptverkehrsstraßen in C-Stadt, die der Kläger zumindest bei Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers zur Suche rechtzeitig hätte finden können und müssen. Die bloße Anreise des Klägers nach C-Stadt braucht die Beklagte nicht als Auftragserfüllung gelten zu lassen, weil der Kläger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht zum Vorstellungstermin erschienen ist. Demzufolge besteht jedenfalls unter den vorgenannten besonderen Umständen kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers.

Es wäre erstaunlich gewesen, wäre das Gericht hier zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Anwalt Martin



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