Der nun eingeführte gesetzliche Mindestlohn betrifft wohl zwischen 3,5 bis 4 Millionen Arbeitnehmer. Für viele Arbeitgeber ist dies ein tiefer Einschnitt in ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit. Von daher gibt es nicht wenige Arbeitgeber, die nach „Vermeidungsstrategien“ in Bezug auf die Zahlung des Mindeslohnes suchen.
Verzicht auf den Mindestlohn
Man könnte hier an einen Verzicht auf den Mindestlohn denken, allerdings hat auch der Gesetzgeber an eine solche Möglichkeit gedacht und diese – bis auf einen speziellen Fall – ausgeschlossen.
Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich
In Mindestlohngesetz heißt es dazu:
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass ein Verzicht nur durch gerichtichen Vergleich möglich ist. Der Gesetzgeber wollte hier die bisherige „Vergleichspraxis“, die ja auch zu Entlastung der Gericht führt, nicht unangemessen beschränken.
Ein Verzicht in anderer Form, wie z.B. im Arbeitsvertrag oder durch zusätzliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist nicht möglich.
RA A. Martin