Kann eine unwirksame Kündigung in eine Abmahnung umgedeutet werden?
Im Kündigungsrecht kann man erstaunlich oft Kündigungen in andere Erklärungen umdeuten. Dabei gilt der Grundsatz, dass man ein „Mehr“ in ein „Weniger“ umdeuten kann, aber nicht umgekehrt, so z.B. eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche aber nicht eine ordentliche in eine außerordentliche Kündigung. Die Frage ist nun, gilt dies auch im Verhältnis Kündigung zur arbeitsrechtlichen Abmahnung?
Umdeutung – Kündigung in Abmahnung
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt und erhebt dieser gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, woraufhin der Arbeitgeber unterliegt, liegt eine unwirksame Kündigung vor, die grundsätzlich in eine Abmahnung umgedeutet werden kann(BAG, Entscheidung vom 31.08.19989, NZA 1990, 433). . Der Grund dafür liegt darin, dass auch der Kündigung eine Rüge- und Warnfunktion erfüllt – wie die Abmahnung – und von daher als Abmahnung umgedeutet werden kann, wenn – trotz der Unwirksamkeit der Kündigung - eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.
denkbare Fälle – verhaltensbedingte Kündigung — Abmahnung
Hier sind Fälle denkbar, bei denen es eben für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ausreicht, da der Verstoß des Arbeitnehmers nicht schwerwiegend genug war und/ oder keine vorherige Abmahnung vorgelegen hat.
Abmahnung ohne Umdeutung
Wer sich als Arbeitnehmer nicht auf die „automatische Umdeutung“ der unwirksamen, verhaltensbedingten Kündigung verlassen will, der kann auch selbst – nach dem verlorenen Kündigungsrechtsstreit - aufgrund desselben Sachverhalts den Arbeitnehmer abmahnen, wobei – wie oben- eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Anwalt Arbeitsrecht in Berlin – RA A. Martin