Ist es zulässig einzelne Vertragsbestandteile z.B. die Höhe des Lohnes- zu befristen?

Manchmal findet man in Arbeitsverträgen Vereinbarungen, dass z.B. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sich für eine bestimmte Zeitdauer erhöht und der Arbeitnehmer dann auch für diesen Zeitraum einen höheren Lohn bekommt. Man spricht hier von der Befristung von einzelnen Vertragsbestandteilen bzw. von Vertragsbedingungen. Die Frage ist nun, ob dies grundsätzlich zulässig ist?

Zulässigkeit der Befristung von Bedingungen des Arbeitsvertrages

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt eine Befristung von einzelnen Bestandteilen des Arbeitsvertrages nicht, sondern es regelt nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages. Die Rechtsprechung hat hier bestimmte Grundsätze aufgestellt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, 4.01.2004 – 7 AZ$ 213/03).

die Grundsätze des BAG zur Befristung von Vertragsbestandteilen

Das Bundesarbeitsgericht fordert für alle Befristungen/ Änderungen einzelner Vertragsbestandteile – die nicht im Wege des Direktionsrechts geändert werden können – einen rechtfertigenden Sachgrund. Der oben zitierte Fall, also die Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit und damit der Vergütung kann der Arbeitgeber nicht im Wege des Direktionsrechts ändern und bedarf von daher eines rechtfertigenden Grundes hierfür.

der rechtfertigende Sachgrund nach dem Bundesarbeitsgericht

In Bezug auf die Gründe, die eine Befristung von Arbeitsbedingungen knüpft das Bundesarbeitsgericht an die Sachgründe nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz an, die für eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ausreichen wären. Dabei werden keine allzu strengen Anforderungen gestellt, da es hier ja nicht um die Befristung eines ganzen Arbeitsvertrages geht, sondern nur um einzelne Bestimmungen.

AGB-Kontrolle

Verwendet der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für eine unbestimmte Zahl von Fällen (standardmäßig) entsprechende Formulierungen (Befristung von Arbeitsbedingungen) fallen diese Bestimmungen zusätzlich – zu der obigen Kontrolle des Sachgrundes – der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (ehemals AGB-Gesetz). Dies gilt nicht beim Aushandeln der Vereinbarung.

Anwalt Martin – Arbeitsrecht



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