Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurde die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gestrichen. Das ist nicht nachvollziehbar, wenn man das objektive Nettoprinzip zugrunde legt, nach dem Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich in Abzug zu bringen sind – und die Gewerbesteuer ist zweifellos ein betriebliche Aufwand. Beim BFH liegt steht diesem Grund ein Revisionsverfahren zur Entscheidung an, das diese Regelung auf ihren Einklang mit der Verfassung zu prüfen und das weitere Vorgehen zu klären hat. Steuerpflichtige sollten gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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