Milieu Klima und Lüftung , Quelle: AEG Haustechnik
Der Stromverbrauch von Klimageräten soll in der EU deutlich gesenkt werden. Ineffiziente Geräte werden darum ab 2013 schrittweise vom Markt genommen. Gleichzeitig führt die EU eine bessere Kennzeichnung ein, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Stromverbrauch der Klimageräte informiert.
Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), begrüßt die neuen EU-Regelungen: „Für den Umstieg in eine klimaverträgliche Energieversorgung sind Energieeffizienz und Energiesparen das A und O. Es ist beeindruckend, dass wir allein durch den Einsatz von energieeffizienten Klimageräten knapp drei Kohlekraftwerke in der EU überflüssig machen könnten.“ Da Klimageräte immer beliebter werden, könnte sich deren Stromverbrauch ohne die Regeln bis 2020 insgesamt mehr als verdoppeln. Dem wirkt die EU nun entgegen.
Bisherige Klimageräte haben einen hohen Stromverbrauch und setzen klimaschädliche Kältemittel frei. Beides belastet die Umwelt mit Treibhausgasen. In Deutschland wie in der EU sind die Verkaufszahlen seit 2005 stark angestiegen. Hierzulande werden etwa 100.000 – 140.000 Klimageräte pro Jahr verkauft, in Italien und Spanien jeweils etwa das 10-Fache. Infolgedessen steigt auch der Stromverbauch für Kühlung und Klimatisierung. Dieser betrug in Deutschland 2008 etwa 8 % des Gesamtverbrauches.
Zwar gibt es bereits effizientere Klimageräte, vor allem solche, die mit dem umweltschonenden Kältemittel Propan arbeiten. Doch oft reichen ein paar einfache Maßnahmen aus, die ein Klimagerät unnötig machen. Wer nachts auf Durchzug lüftet, tagsüber die Fenster schließt und die Jalousien herunterlässt, kann Räume ebenso auskühlen. Wärmequellen wie Elektro-Geräte und Lampen sollten nur dann angeschaltet sein, wenn sie genutzt werden. Alternativ helfen auch Ventilatoren, die weniger Strom verbrauchen. Falls dennoch ein Klimagerät nötig ist, rät das UBA zu sparsamen Geräten mit hohen Energieeffizienzklassen, wie sie die EU nun auch in ihren Regelungen festgelegt hat.
Ein einzelnes Klimagerät mit 7 Kilowatt (kW) Kühlleistung kann im Jahr 900 Kilowattstunden (kWh) verbrauchen, ein kleines Einkanal-Klimagerät mit 2,2 kW etwa 400 kWh. Das kostet 225 € bzw. 100 € pro Jahr. Die neuen EU-Regelungen betreffen solche Klimageräte bis zu einer Kühl- oder Heizleistung von 12 Kilowatt. Dazu zählen in erster Linie so genannte „Split-Klimageräte“, die Kälte draußen erzeugen und sie ins Gebäudeinnere leiten. Sie bekommen zum 1. Januar 2013 eine Kennzeichnung von A bis G, die schrittweise bis 2019 auf A+++ erweitert wird (Tabelle 1 und Abbildungen).
Klimageräte, die diese Anforderungen erfüllen, brauchen weniger Strom, indem sie ihre Leistung stufenlos an den tatsächlichen Kühlbedarf anpassen und gleichmäßig arbeiten können (Tabelle 2). Die EU-Regelungen erfassen auch Ein- und Zweikanal-Klimageräte. Diese Geräte haben eine ungleich schlechtere Energiebilanz. Die effizientesten Geräte können auf der neuen Energieverbrauchskennzeichnung ab dem 1. Januar 2013 dann die Effizienzklasse A+++ erhalten. 2014 tritt eine weitere Stufe in Kraft. Ohne diese Regeln könnte der Stromverbrauch durch Klimageräte in der EU von 30 Terawattstunden (TWh) in 2005 auf bis zu 74 TWh in 2020 steigen. So wird mit einem Anstieg auf bis zu 63 TWh gerechnet.
Die Energieverbrauchskennzeichnung enthält auch Angaben zur Lärmemission. Die Grenzwerte für die Lärmemission in der Ökodesign-Verordnung sind aus Sicht des UBA nicht besonders ambitioniert. Daher empfiehlt das UBA beim Kauf auf Geräte zu achten, auf denen Lärmemissionswerte innerhalb von Gebäuden bis maximal 45 dB(A) bzw. 55 dB(A) nach außen gekennzeichnet sind.
Ab 2013 wird zudem die Leistungsaufnahme von „Komfortventilatoren“ wie Tisch-, Decken- oder Standventilatoren im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand auf 1 Watt begrenzt, ab 2014 auf 0,5 W. Deren Energieeffizienz bei der Luftförderung muss angegeben werden.
Weitere Informationen und Links
EU-Verordnungen für Klimageräte
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 vom 4. Mai 2011 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftkonditionierern: deutsch/ englisch
- Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Klimageräten und Komfortventilatoren: deutsch / englisch
Abbildungen: Überarbeitete Energieverbrauchskennzeichnungen ab dem 01.01.2013 für Klimageräte mit Kühlfunktion (links), für Klimageräte mit Heiz- und Kühlfunktion (mitte), für Einkanal-Klimageräte (rechts)
Tabelle 1: Einführung der überarbeiteten Energieverbrauchskennzeichnung für Klimageräte nach EU-Verordnung 2011/626/EU
Stichtag Klimageräte Ein- und Zweikanal-Klimageräte
1.1.2013 A…G A+++…D
1.1.2015 A+…F
1.1.2017 A++…E
1.1.2019 A+++…D
Tabelle 2: Mindestanforderungen der EU-Verordnung 2012/206/EU an Klimageräte mit entsprechenden Effizienzklassen der EU-Verordnung 2011/626/EU
Stichtag Kältemittel Klimageräte Einkanal-Klimageräte Zweikanal-Klimageräte
(SEER) (SCOP) (EER) (COP) (EER) (COP)
1.1. 2013 GWP > 150 D (3,60) A (3,40) B (2,40) C (1,80) B (2,40) C * (2,36)
GWP ≤ 150 E (3,24) B * (3,06) C (2,16) C (1,62) C (2,16) D (2,12)
1.1. 2014
GWP > 150
< 6 kW: B (4,60)
≥ 6 kW: C (4,30)
A (3,80)
A (2,60)
B (2,04)
A (2,60)
B (2,60)
GWP ≤ 150
< 6 kW: C (4,14)
≥ 6 kW: D (3,87)
A (3,42)
B * (2,34)
C (1,84)
B * (2,34)
C * (2,34)
* Diese Mindestanforderungen liegen um 0,06 Punkte oder weniger unter der Grenze einer Effizienzklasse, daher wurde auf die nächsthöhere Effizienzklasse gerundet. Vereinzelt werden auch noch Geräte der niedrigeren Effizienzklasse erhältlich sein.
GWP: Treibhausgaspotenzial des enthaltenen Kältemittels. SEER: Arbeitszahl im Kühlbetrieb. EER: Leistungszahl im Kühlbetrieb. SCOP: Arbeitszahl im Heizbetrieb. COP: Leistungszahl im Heizbetrieb.
Hintergrund: Ökodesign und Kennzeichnung in der EU
Mit der Richtlinie 2010/30/EU kann die EU-Kommission für einzelne Produktgruppen EU-Verordnungen über die Kennzeichnung ihres Energieverbrauchs und andere Eigenschaften erlassen. Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG verankert das Prinzip der umweltgerechten Gestaltung von Produkten, die Energie verbrauchen oder den Energieverbrauch anderer Produkte beeinflussen, im europäischen Recht. Sie ermöglicht der EU-Kommission, Mindestanforderungen an einzelne Produktgruppen in direkt geltenden EU-Verordnungen zu erlassen. Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und das Energieverbrauchskennzeichnungs-Gesetz setzen die allgemeinen Vorgaben dieser beiden Richtlinien in deutsches Recht um. Siehe auch:
- Ökodesign-Richtlinie (Umweltbundesamt)
- Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (Bundesanstalt für Materialprüfung und –Forschung)
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