Im Klingelbeutel klingelt Steuergeld

Manchmal weiss ich, wes­halb ich Pirat bin…

Ein Gastartikel von Nicole Britz

KirchenfinanzenObwohl Deutschland ein säku­la­rer – also welt­li­cher – Staat ist, genie­ßen die bei­den gro­ßen christ­li­chen Kirchen immer noch eine Sonderrolle. Eine Auswirkung davon ist, dass die Kirchensteuer eine Steuer ist und kein frei­wil­li­ger Beitrag der Kirchenmitglieder oder der Gläubigen und dass die­ser Beitrag von den staat­li­chen Finanzämtern ein­ge­zo­gen wird. Und die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe steu­er­lich abge­setzt wer­den. Damit ver­zich­tet der Staat auf eigene Steuern. Aber es geht sogar noch wei­ter: Aufgrund von Verträgen, die vor 200 Jahren geschlos­sen wur­den, zahlt der Staat bis heute die wesent­li­chen Kosten kirch­li­cher Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Kindergärten und sogar die Gehälter der Bischöfe und ande­rer Mitarbeiter. Im Jahr 2009 flos­sen über 19 Milliarden Euro aus der Staatskasse in die Kirchenfinanzierung. Die bei­den gro­ßen Kirchen brach­ten zusam­men nur 10,5 Milliarden Euro auf. Das ergibt einen Anteil von 64% für den Staat bei der Finanzierung der Kirchen und kirch­li­cher Einrichtungen. Dieser Anteil mag für ein­zelne Institutionen unter kirch­li­cher Leitung sogar noch höher lie­gen.

Es ist schon befremd­lich in der heu­ti­gen Zeit, dass die Finanzämter für die Kirchen die Kirchensteuer ein­zie­hen, und zusätz­lich flie­ßen noch erheb­li­che staat­li­che Mittel in Richtung der bei­den größ­ten Glaubensgemeinschaften, die auch von Leuten auf­ge­bracht wer­den, die mit kei­ner der bei­den Konfessionen ver­bun­den sind. Dieses Finanzierungsmodell wirkt umso befremd­li­cher in unse­rer Zeit, wenn man bedenkt, dass die Kirchen nicht nur hin­sicht­lich ihrer Finanzierung Sonderrechte genie­ßen. Auch im Arbeitsrecht gel­ten Sonderregelungen für reli­giöse Tendenzbetriebe. Das bedeu­tet, dass die Regelungen des Arbeitsrechts, denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nor­ma­ler­weise unter­wor­fen sind, hier nur ein­ge­schränkt gel­ten. Da zum Beispiel die katho­li­sche Kirche Homosexualität nicht mit ihren Moralauffassungen ver­ein­ba­ren kann, darf sie auf­grund des spe­zi­el­len Arbeitsrechts offen homo­se­xu­ell lebende Mitarbeiter ent­las­sen oder bereits bei der Einstellung dis­kri­mi­nie­ren. Auch eine Scheidung ist ein zuläs­si­ger Kündigungsgrund, da die katho­li­sche Kirche Scheidungen ablehnt und das Sakrament der Ehe als unauf­lös­lich gilt.

Wir haben also mit­ten in Deutschland Betriebe, die sich zum größ­ten Teil aus Steuermitteln finan­zie­ren (also auch den Steuern von Geschiedenen und Homosexuellen, um bei die­sem Beispiel zu blei­ben), die aber legal dis­kri­mi­nie­ren dür­fen. Und dies im Jahr 2013, sie­ben Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes, wel­ches welt­li­che Arbeitgeber zu dis­kri­mi­nie­rungs­freiem Verhalten ver­pflich­tet und Diskriminierten Rechtsmittel an die Hand gibt, sich dage­gen zu weh­ren. Mann mag nun anfüh­ren dass die Kirchen ja “viel Gutes tun” in den von ihnen geführ­ten Einrichtungen. Dem sei ent­ge­gen zu hal­ten, dass sie das auch tun kön­nen, wenn sie sich all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Regelungen unter­wer­fen. Die Zeit ist reif, diese Sonderlocken end­lich abzu­schnei­den. Wenn die Allgemeinheit die Kosten trägt, darf die Weltanschauung des Betreibers keine Rolle spie­len. Wenn die Kirchen diese arbeits­recht­li­che Sonderstellung wei­ter genie­ßen wol­len, soll­ten sie die Finanzierung die­ser Betriebe selbst gewähr­leis­ten. Wir set­zen uns daher dafür ein, dass staat­lich geför­derte kirch­li­che Einrichtungen (Altenheime, Krankenhäuser, Kitas, etc.), die mit der Wahrnehmung von gemein­nüt­zi­gen Aufgaben betraut sind und sich auch vor­wie­gend über staat­li­che Mittel finan­zie­ren, nur noch dann Geldmittel erhal­ten, wenn jeweils das all­ge­meine Arbeitsrecht Anwendung fin­det. Aber die Kritik geht noch wei­ter. Was außer “das haben wir immer so gemacht” recht­fer­tigt heute noch die Einziehung der Kirchensteuer durch die Finanzämter? Zwar wird hier­für eine Aufwandentschädigung erho­ben, es ist jedoch unklar, ob diese kos­ten­de­ckend ist. In den meis­ten ande­ren Ländern gibt es keine Kirchensteuer. Sie finan­zie­ren sich aus Spenden und Dienstleistungen.


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