Handlungsvollmacht

Handelsvollmacht
Nur für Geschäfte und Rechtshandlungen, die diese Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt!
Einzelvollmacht =>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" />(Sondervollmacht), gilt nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft(einmalig) =>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" />Unterschrift: A. i. (im Auftrag)
Bsp.=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> Azubi mit Bargeld bei der Bank, Rechtanwalt soll einen Prozess führen
Artvollmacht: =>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> gilt für eine bestimmte Gruppe (ART) von Rechtsgeschäften, die laufend vorkommen Unterschrift: i.V. (in Vertretung)
Bsp. Einkäufer, Verkäufer, Kassierer, Personalchef
Gesamtvollmacht =>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> gilt für alle: gewöhnlichen Rechtsgeschäfte (Summe aller Artvollmachten)=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> gilt nicht für die dem Prokuristen verboten Geschäfte=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> außerdem nicht Darlehen aufnehmen, Prozesse führen, Grundstück kaufen“ Weitere Einschränkungen sind möglich“ Unterschrift ist i.V. (in Vertretung) Bsp. Geschäftsführer, Filialleiter
Einleitung: kann auch durch stillschweigende Duldung erfolgen
Weitergabe: immer eine geringer Vollmacht
Erlöschen: Erledigung des Auftrages; sonst Wiederruf oder Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Prokurist=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> Der Prokurist kann alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die überhaupt in einem Handelsgewerbe vorkommen können Bsp. Wechsel akzeptieren, Darlehen aufnehmen und kündigen, Personal einstellen und entlassen, den Sitz der Firma verlegen.

Der Prokurist darf jedoch keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die wesentlich Belage des Betriebes berühren, also nicht:
Das Geschäft auflösen
Das Geschäft verkaufen
Prokura erteilen
Inventar oder Bilanz unterschreiben
Die Firma löschen
Die Prokura kann nur durch ausdrückliche (mündlich oder schriftliche) Erklärung erteilt werden. Es wird wie gewöhnlich durch ein Rundschreiben bekannt gegeben. Die Erteilung des Prokura ist beim Handelsregister anzugeben, das Amtsgericht kann die Eintragung durch Ordnungstrafen erzwingen.
Es gibt drei Prokurarten:
Einzelprokura=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> eine Person ist alleine dazu ermächtigt die gesamte Vertretungsmacht auszuüben. Unterschrift(pp.)
Filialprokura=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> Erstreckt sich nur auf die Vertretung einer Niederlassung und deren Geschäfte. Unterschrift(ppa.)
Gesamtprokura:=>" title="Handlungsvollmacht" />" border="0" class="middle" /> Zwei oder mehrere Personen dürfen die Vertetungsmacht nur gemeinsam ausüben. Unterschrift(ppa.)


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