Haftungsbeschränkung für die Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN’s ?

Eine Haftungsbeschränkung für Betreiber öffentlicher WLANS wird diese Woche zum Beschluss an den Bundesrat gegeben. Es wäre zu schön, um wahr zu sein, wenn zukünftig die Anbieter von Internetwohltaten nicht für jeden illegalen Klick seiner Klientel zur Rechenschaft gezogen würden. Kneipen, Internetkaffees, Bars und öffentliche Einrichtungen könnten dann juristisch abgesichert sein und sich eher für das Angebot dieser freien Service Leistung entschliessen. Aber leider höre ich schon die Lobbyisten berüchtigter Rechteverwerter wie GEMA, VG Wort oder gar die GEZ empört aufschreien.

Hier also der Antrag:

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 545/12
12.09.12

Antrag
der Länder Berlin, Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des
Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke
(WLANs)
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 12. September 2012
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin sowie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben
am 04. September 2012 beschlossen, die als Anlage beigefügte
Entschließung zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber
drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs) beim Bundesrat einzubringen.
Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 1 der
Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für
Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)

Der Bundesrat möge beschließen:
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen

Gesetzeslage:
1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann
2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem die
Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLANBetreiber
erstreckt wird 3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung ihrer
Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks
Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so
konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.
Dies soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung geschehen.
Ausdrücklich unterstützt wird in diesem Zusammenhang die mit Beschluss der
Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und -minister vom 13. und 14. Juni 2012 an das Bundesjustizministerium gerichtete Bitte, sich dieser Problematik anzunehmen und die sog.
„Störerhaftung“ für Inhaber von WLAN-Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist enger Kontakt mit der Europäischen Kommission anzustreben, deren Mitteilung „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ vom 12.1.2012 (KOM[2011] 942) sich auch auf die in den Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie geregelte Verantwortlichkeit von Diensteanbietern erstreckt.

Begründung:

Drahtlose lokale Netzwerke (WLAN – Wireless Local Area Network) haben sich als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur etabliert. Neben WLAN-Angeboten gewerblicher Access Provider, deren Kerngeschäft darin besteht, Nutzern öffentlichen Zugang zum Internet zu bieten, gibt es auch zahlreiche WLANs, die z.B. von Hotels oder Gaststätten als zusätzlicher Service für ihre Kunden betrieben werden.
Darüber ist in den vergangenen Jahren auch die Zahl von WLANs bei privaten
Internetanschlüssen stark angestiegen. WLAN-fähige Router werden Inhabern
drahtgebundener Anschlüsse häufig durch die Access-Provider in Paketangeboten zur
Verfügung gestellt bzw. können zu günstigen Preisen im Handel erworben werden.
Für Betreiber, deren Haftung nicht eindeutig gemäß § 8 TMG beschränkt ist und für die unklar ist, ob und in welchem Umfang von ihnen unter dem Gesichtspunkt der „Störerhaftung“
Schutzmaßnahmen verlangt werden, stellt der Betrieb von WLANs ein beträchtliches Risiko dar.
Denn es lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht sicher ableiten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen z.B. Wirte, die ihren Gästen ein WLAN anbieten, befürchten müssen, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Bei der Verbreitung von Drucksache 545/12 Inhalten im Netz ist es zunehmende Praxis, Betreiber oder Nutzer von WLAN-Anschlüssen abzumahnen, wobei die Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder z.B. Cafés existenzgefährdend sind. Dies verhindert derzeit, dass in stärkerem Maße WLANs frei zur Verfügung gestellt werden.
Klare gesetzliche Vorgaben fehlen auch für die technischen Vorkehrungen gegen
missbräuchliche Nutzung, die unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien von WLANBetreibern erfüllt werden müssen, um ein Haftungs- oder Abmahnungsrisiko auszuschließen.
Die Schaffung solcher Regelungen würde für die Betreiber von WLANs Rechtssicherheit
herstellen, damit eine Motivationshürde, diese als zusätzlichen Service anzubieten, abbauen und dadurch schließlich den Ausbau und die Bereitstellung von für Dritte verfügbaren Internetzugängen beschleunigen.
Auch für die Betreiber rein privater WLANs ist es von großem Interesse, genau zu wissen, welche konkreten Vorkehrungen sie treffen müssen, um Haftungs- und Abmahnungsrisiken sicher auszuschließen.
Drucksache 545/12 -2-

so long – humanicum


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