Guido Westerwelle (FDP) und der Bruch des Amtseides

Der Außenminister und Vizekanzler, Guido Westerwelle (FDP), hat sich in Interviews “gegen HartzIV Erhöhungen” ausgesprochen. Damit hat der Neoliberale an und für sich gegen seinen Amtseid verstoßen.

Aber spätestens seit der Kohl-Ära (Bimbes-Kohl, Spendenaffären der CDU) gilt der Amtseid in Deutschland wenig; das “persönliche Versprechen” wurde von Helmut Kohl bis heute über den Amtseid gestellt. Dass Guido Westerwelle ihm hier nacheifert, überrascht nicht.

Um es klar und unmissverständlich zu sagen: Die HartzIV-Bezüge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) basieren auf dem durch das Grundgesetz geschützten Existenzminimum (Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 I GG). In der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) kann jeder Bürger nachlesen, wie der Außenminister und Vizekanzler, Guido Westerwelle (FDP) und einige CDU-Abgeordnete mit ähnlicher Auffassung das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutland (GG) missachten. Denn dort heißt es, nachlesbar in der Pressemitteilung des BVerfG (Nr. 5/2010 vom 09.02.2010) unmissverständlich:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder
betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

 

Guido Westerwelle (FDP) macht mit seinen Äußerungen deutlich, dass er den Bedürftigen das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum entziehen will, indem er sich gegen eine Erhöhung der HartzIV-Sätze stellt!!!

Es muss in aller Deutlichkeit hervorgehoben werden, dass dieser beabsichtigte Eingriff eines Mitglieds der Bundesregierung in das grundgesetzlich geschützte Existenzminium bereits einen Verstoß gegen seinen Amtseid darstellt!

Zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, dass das Existenzminimum nach dem Urteil des BVerfG ( BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 – 220)) unverfügbar ist. Mit anderen Worten: Selbst der Exekutive (=Bundesregierung) und dem Gesetzgeber (=Bundestag) ist es nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt, in das Existenzminimum einzugreifen. Das gilt auch für das sog. Lohnabstandsgebot, das gerne als Argumentation angeführt wird; es ist völlig unbeachtlich bezogen auf die Sicherung der Lebensgrundlagen (=materielles und kulturelles Existenzminimum).

Um diese “Selbstverständlichkeit” im Einzelnen zu belegen, folgendes Zitat aus dem Urteil (2. Leitsatz):

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Die im 2. Leitsatz angesprochene “Konkretisierung” und “Aktualisierung” muss bezogen auf den “Gestaltungs-spielraum” willkürfrei sein. Sie hat sich an dem “Entwicklungsstand des Gemeinwesens” zu orientieren. Willkürfrei bedeutet, dass die Ansätze im HartzIV-Leistungskatalog nachvollziehbar und hinreichend sein müssen, um die gesunde Ernährung, die Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Leistungen sowie Kleidung und Wohnung (=materielles Existenzminimum) sowie das “kulturelle Existenzminimum” (Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Fernsehen, Internet, …) sicherzustellen.

Daraus wird deutlich, dass die Forderung des Außenministers und Vizekanzlers, Guido Westerwelle (FDP), die HartzIV-Sätze nicht zu erhöhen, klar gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und seinen geleisteten Amtseid verstoßen.

Denn eine Erhöhung der HartzIV-Sätze erfolgt selbstverständlich auf der Grundlage der zitierten Artikel des Grundgesetzes sowie der Rechtsfortschreibung bzw. Klarstellung des BVerfG (siehe Urteil mit seinen Leitsätzen und weiteren Ausführungen). Diese Grundsätze können auch nicht durch das sog. “Lohnabstandsgebot” eingeschränkt werden, denn das “Existenzminimum” ist und bleibt für Regierung und Parlament unverfügbar; es gehört nicht zum neoliberalen Manipulationsmasse!

Einfach unglaublich, was sich UNION und FDP da (noch) leisten können. Man will offensichtlich den Bedürftigen das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum vorenthalten! Der Außenminister und Vizekanzler, Guido Westerwelle (FDP) hatte sich ja bereits durch die Stigmatisierung der Bedürftigen mit seiner “spätrömischen Dekadenz” ausgezeichnet!

Es wird Zeit, dass der Wähler dieser Regierung eine Absage erteilt und bei den nächsten Landtagswahlen die FDP aus den Parlamenten entfernt und die CDU aus der Regierungsverantwortung nimmt. Es ist unerträglich, dass auf diese Weise die Grundrechte der Bürger immer noch beschädigt werden können.


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