Scheitert die Veräußerung eines Grundstücks (im Urteilsfall mit Mietobjekt bebaut), sind die Aufwendungen dafür weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch bei privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Nicht nur das Finanzgericht verweigerte die Ansetzung von Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungsaufwendungen, auch der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab (Az.: IX R 8/12).
Begründet wurde dies damit, dass die Aufwendungen ausschließlich in dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer begründet lagen, also kein Zusammenhang mit dem Mietobjekt und damit mit der Einkommensart “Vermietung” herzustellen war. Auch als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts waren die Aufwendungen nicht absetzbar, weil es nicht zu einem Veräußerungsgeschäft gekommen war und damit der Steuertatbestand nicht verwirklicht wurde. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist demnach nicht ausreichend, um Aufwendungen für ein Rechtsgeschäft als steuerlich abzugsfähig zu bewerten.