GOB prangert die Überbesetzung mit Sonnenschirmen und Liegestühlen am Strand von Sa Coma an

GOB stellt fest und bemängelt, dass nach den von der DG de Ordenación del Territorio ausgeführten und obligatorischen Plänen für die saisonalen Anlagen an den Stränden zwischen den von den Sonnenschirmen und den Liegestühlen belegten Flächen 30 und 40 m Freiraum vorhanden sein müssen, ebenso wie mindestens diejenigen, die in kommerziell genutzt werden.

Es stellt sich jedoch heraus, dass viele Freiflächen nicht einmal 15 Meter lang sind, was zu einer Überbelegung der zur kommerziellen Nutzung zugelassenen Flächen führt.

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Auch vielerorts befinden sich die Anlagen in unmittelbarer Nähe zum “Wassergehweg” und entsprechen daher nicht den Bestimmungen des Artikels 4. h) der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Raum vom 19. Juni 2013 zur Genehmigung der allgemeinen Kriterien für die Verteilung saisonaler Serviceeinrichtungen im maritim-terrestrischen Bereich der Balearen, die vorsieht, dass an Stränden mit einer Breite von über 20 Metern eine Mindestfreiheit von 10 Metern zwischen dem “Wassergehweg” und Einrichtungen, die saisonale Dienste anbieten, verbleiben muss.

Von der GOB bitten wir Demarcación de Costas, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die geltenden Regeln für die Verteilung von Einrichtungen saisonaler Dienste am Strand von Sa Coma durchzusetzen, das Verfahren wegen Strafen für begangene Verstöße zu eröffnen und das Verfahren des Widerrufs der bestehenden Genehmigung einzuleiten, falls diese besteht.

Was können Sie tun, wenn Sie sich in einer Situation der Überbesetzung und / oder des Missbrauchs und der Privatisierung des öffentlichen Bereichs befinden. Zu oft überschreiten die Inhaber von Berechtigungen die Beschäftigungsquote und privatisieren auch den von ihnen genutzten Raum. Das musst du wissen:

1. Sie können die Nutzung von Stellplätzen am Strand nicht verhindern, weder in Bereichen für saisonale Einrichtungen noch nicht.

2. Es handelt sich nicht um einen privaten Bereich. Sie können den Durchgang oder die Benutzung nicht behindern, auch nicht zwischen ihren Liegestühlen und Sonnenschirmen.

3. Die erste Zeile muss frei sein. An Stränden mit einer Breite von mehr als 20 Metern muss zwischen dem Wasserweg und den Einrichtungen für den saisonalen Betrieb ein Freiraum von mindestens 10 Metern verbleiben.

4. Zwischen den von den Sonnenschirmen und den Liegestühlen belegten Flächen müssen Freiraum zwischen 30 und 40 m vorhanden sein.

5. Wenn Sie sich in einer Situation der Überbesetzung oder Privatisierung von Flächen befinden und am Zugang oder an der Besetzung gehindert werden, wenden Sie sich an die örtliche Polizei oder Küstenwache. Verantwortlich ist das Rathaus.

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