Gilt die 3-wöchige Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch bei einer mündlichen Arbeitgeberkündigung?

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Hierfür ist eine Frist (für die Erhebung der Kündigungsschutzklage) von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung einzuhalten. Die Frage ist hier, ob diese Frist auch gilt, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht schriftlich, sondern nur mündliche ausgesprochen wurde.

mündliche Kündigung und Kündigungsschutzklage

Die Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist in § 4 S. 1 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.

Dort heißt es:

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Damit ist klargestellt, dass nur eine schriftliche Kündigung die Frist in Lauf setzt. Dies ist auch nachvollziehbar, denn das Gesetz stellt in § 623 BGB klar, dass eine Kündigung, die nicht schriftlich erfolgt schon vom Gesetz her nichtig ist.

Der Arbeitnehmer kann aber trotzdem mittels allgemeiner Feststellungsklage gegen eine formnichtige Kündigung vorgehen, was aber in der Praxis meist nicht notwendig ist.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – RA Martin



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