LAG-Berlin : Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Ermittlungsverfahren?

Im Kündiugngsschutzsachen vor dem Arbeitsgerichten, z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin, kommt einerseits häufig zu Verwürfen gegenüber dem Arbeitnehmer mit strafrechtlicher Relevanz, die aufzuklären sind und andererseits gilt aber in Bestandsstreitigkeiten der Beschleunigungsgrundsatz, der ja für den Arbeitgeber einen Vorteil hat (wenn er verkliert zahlt er weniger Annahmeverzugslohn).

Wir dem Arbeitnehmer z.B. eine Straftat, wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung vorgeworfen, dann kann es sein, dass bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft läuft und der Arbeitgeber den Ausgang abwarten möchte. Von daher wir dann der Antrag beim Arbeitsgericht auf Aussetzung des Verfahrens gestellt und das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Das Arbeitsgericht Potsdam und später das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten sich damit auseinanderzusetzen.

Aussetzung des Kündigungsrechtstreits vor dem Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht Potsdam klagte ein Angestellter mittels Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitgebers (Land) wegen angeblicher Bestechlichkeit. Das beklagte Land hatte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Sache noch nicht abgeschlossen war. Das Arbeitsgericht Potsdam wies den Antrag wegen fehlender Vorgreiflichkeit ab. Gegen den Beschluss legte das beklagte Land Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg ein, welches der Beschwerde nicht abhief und ausführte:

„Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 61 a ArbGG im Rahmen der Ermessensausübung besondere Bedeutung zukommt. Es handelt sich vorliegend um einen Kündigungsschutzprozess, bei dem der Arbeitgeber einerseits im Hinblick auf mögliche Annahmeverzugsansprüche, der Arbeitnehmer andererseits im Hinblick auf eine mögliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit entsprechenden Vergütungsansprüchen ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Entscheidung hat. Auch wenn der Kläger sich in Altersteilzeit befindet, dauert die Arbeitsphase noch bis 2013 an. Demgegenüber wiegen die möglicherweise zu erwartenden Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens gering. Abgesehen davon, dass – wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat – nicht erkennbar ist, ob die die 2005 bereits begonnenen Ermittlungen in absehbarerer Zeit, zumindest aber binnen eines Jahres abgeschlossen werden, haben diese Ermittlungen keine so maßgeblichen Auswirkungen auf den Prozess, dass sie die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würden.“

Rechtsanwalt – Arbeitsrecht Berlin A. Martin



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