Gibt es eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung?

Gibt es eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung?

Von einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer schon häufiger gehört. Gemeint ist dann im Normalfall die personenbedingte Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Hierbei handelt es sich fast immer um eine Kündigung des Arbeitgebers mit ordentlicher Kündigungsfrist.

Für eine außerordentliche Kündigung gibt es ja ohnehin meist keinen Grund, denn allein die Erkrankung stellt in der Regel auch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Gibt es also auch eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung?

außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

Die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht; ist aber grundsätzlich denkbar. An diese personenbedingte Kündigung sind aber höhere Anforderungen zu stellen als an die normale “ordentliche” krankheitsbedingte Kündigung.

Anwendungsfälle der außerordentlichen personenbedingten Kündigung

Ein Anwendungsbereich besteht zum Beispiel bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern. Die Unkündbarkeit reicht aber allein nicht aus, sonst könnte man gerade diesen Schutz unproblematisch umgehen, was eben nicht gewollt ist. Es muss für die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eine Situation vorliegen, die es dem Arbeitnehmer schlichtweg unzumutbar macht, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Ansonsten sind Fällen denkbar, wo der Arbeitgeber z.B. bis zur Pensionierung an den kranken Arbeitnehmer Sonderzahlungen erbringen muss, obwohl dieser keine wirtschaftliche Gegenleistung mehr erbringen wird/ oder kann.

dauernde Unfähigkeit zur Erbringung einer Arbeitsleistung

Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 13.05.2004, NZA 2004,1271) liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung auf Dauer unfähig sein wird, die geschuldete Leistung (Arbeitsleistung) zu erbringen.

tarifliche Arbeitnehmer und die Kündigung

Aber selbst dann kann der tariflich unkündbare Arbeitnehmer nur mit einer sog. Auslauffrist gekündigt werden. Von daher wäre eben eine fristlose Kündigung nicht möglich, sondern es läge ein Fall der außerordentlichen, “fristgerechten” Kündigung vor. Die Frist wäre hier ordentliche Kündigungsfrist, die anwendbar wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht tariflich unkündbar wäre.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf



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