Das Beschäftigungsdatenschutzgesetz kommt!
Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigungsdatenschutzgesetzes wurde bereits vom Bundeskabinett am 25.08.2010 2010 beschlossen. Damit dürfte klar sein, dass das Beschäftigungsdatenschutzgesetz bald ein Thema sein dürfte, mit dem sich vor allem Arbeitgeber auseinanderzusetzen haben.
vorgesehene Regelungen des Beschäftigungsdatenschutzgesetzes
Das Beschäftigungsdatenschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers vor. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anwendungsbereich bereits für den Zeitraum vor der Einstellung des Arbeitnehmers des Gesetzes zu öffnen.
Datenerhebung vor der Einstellung des Arbeitnehmers
Vor Begründung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber folgende Daten des potenziellen Arbeitnehmers speichern:
- den den Namen,
- die Anschrift,
- die Telefonnummer
- die E-Mail-Adresse
- rassistische und ethnische Herkunft
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- sexuelle Identität
- Gesundheit
- Vermögensverhältnisse
- Vorstrafen
- laufende Ermittlungsverfahren (unter Umständen aber erlaubt)
Datenerhebung während des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber darf Daten des Arbeitnehmers im Beschäftigungsverhältnis erheben, wenn dies für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit liegt in der Regel dann vor, soweit diese Kenntnisse für den Arbeitgeber notwendig sind, um gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes bestehenden- Erhebungs-,
- Melde-,
- Auskunfts-,
- Offenlegungs-,
- oder Zahlungspflichten
- bei der veranlassten Vermutung von schwerwiegenden Verletzungen oder Straftaten, die zur einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden
- zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegender Pflichtverletzungen