Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetz werden auch die Veranlagungs- und Tarifvarianten von Ehegatten neu geregelt. Wesentliche Änderung ist die Abschaffung der getrennten Veranlagung für Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Gewählt werden kann künftig zwischen der Einzelveranlagung mit Grundtarif und einer Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting. Das Verwitwetensplitting und das “Sondersplitting” im Trennungsjahr bleiben dagegen bestehen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erklärte mit Verfügung vom 20.8.2012 (S 2262 A – 10 – St 216), die Unterschiede zwischen der auslaufenden getrennten Veranlagung und der neuen Einzelveranlagung von Ehegatten.
Für die Praxis bedeutend dürfte werden, dass bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die bei der getrennten Veranlagung frei unter den Ehegatten aufgeteilt werden konnten und damit eine steueroptimierende Gestaltung ermöglichten, nicht mehr möglich ist. Die Kosten müssen nun gemäß dem Prinzip der Individualbesteuerung demjenigen zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Allerdings darf aus Vereinfachungsgründen eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenommen werden, wenn die Anträge hierfür übereinstimmend erfolgen. Nicht weniger einschneidend ist die Neuerung einzuschätzen, dass die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung nicht mehr nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten errechnet wird, sondern künftig die Einkünfte jedes einzelnen Ehegatten herangezogen werden.
Eine Änderung der gewählten Veranlagungsart ist im Übrigen künftig nur noch möglich, wenn alle (!) folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein Steuerbescheid wird aufgehoben, geändert oder berichtigt und
- dem Finanzamt wird die Änderung der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- bzw. Berichtigungsbescheides mitgeteilt und
- aufgrund der Änderung der Veranlagungsart reduziert sich die Einkommensteuer der Ehegatten.