Die geringfügige Beschäftigung ist eine Art der Teilzeitbeschäftigung, wozu alle Arbeitsverträge unterhalb der branchen- oder unternehmensüblichen Arbeitszeit gehören.
Die Sozialversicherung beim Minijob
Wichtig ist das monatliche Höchstverdienstgrenze. Das Einkommen aus der Beschäftigung darf 450,–EUR nicht überschreitten. In diesem Fall bleibt sie in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. Diese Regelung besteht seit Januar 2013. In den Jahren davor lag die Grenze bei 400,–Euro.
Sozialversicherungsfreiheit bedeutet hierbei jedoch, dass nur der Minijobber, also der Arbeitnehmer, keine Beiträge abführen muss. Der Arbeitgeber zahlt jedoch für die gesetzlich krankenversicherte Person einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von momentan 13 % vom Arbeitslohn.
Für die Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge abgeführt. Durch die Pauschale leiten sich jedoch keine Ansprüche an eine Krankenversicherung ab, da keine Sozialversicherungspflicht besteht. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall mit seiner Krankenversicherung besprechen, wie er weiter zu versichern ist.
Rentenversicherung
Wenn der Minijob nach dem Januar 2013 begonnen wurde, fällt er unter die Neuregelung zur Rentenversicherung. Gleiches gilt für die Minijobber, deren Gehalt nun auf 450,–EUR erhöht wurde. Der Arbeitgeber des Minijobbers führt einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15% vom Arbeitsentgelt an die Rentenversicherung ab. Der reguläre Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt höher.
Der Arbeitnehmer kann freiwillig den Differenzbetrag an die Rentenversicherung zahlen. Hierdurch erwirbt er Rentenansprüche. Die Rentenansprüche sind von Vorteil, wenn es zum Beispiel um eine Riesterförderung, eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente geht. Bei einem angenommenen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 18,9% von den gezahlten 450,–EUR müsste der Minijobber dann 3,9 % selbst zahlen, was in diesem Beispiel 17,55 EUR entspricht.
Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierfür informiert er darüber schriftlich den Arbeitgeber.
Steuern zahlen für eine geringfügige Beschäftigung
Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Wie bei allen Einkunftsarten ist hier auch eine Steuer zu zahlen. Es gibt beim Minijob zwei Möglichkeiten.
Eine Möglichkeit ist die pauschale Besteuerung in Höhe von 2 % von den gezahlten 450,–EUR. Der Arbeitgeber führt diese direkt an die Minijob-Zentrale. Von seinen Angestellten kann er die Kostenübernahme dafür verlangen. In den meisten Fällen zahlt es aber nur der Arbeitgeber.
Eine weitere Möglichkeit ist die Berücksichtigung der Steuern über die Lohnsteuerkarte.
Sonderzahlungen im Minijob
Bei Sonderzahlungen im Minijob muss man tatsächlich aufpassen. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zu den gezahlten monatlichen 450,–EUR im Monat ein Weihnachtsgeld, erhöht sich hierdurch der durchschnittliche Monatsverdienst. Das Weihnachtsgeld wird auf die Monate verteilt. Das bedeutet dann, dass für den ganzen Zeitraum die Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht eintreten.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Steuerberater.
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