Die Stadt Kaiserslautern hat einem Reisegewerbetreibenden, der in Tschechien gefälschte Markenware eingekauft hat, um sie auf Flohmärkten in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen, zu Recht die Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller ist Inhaber einer von der Stadt Kaiserslautern ausgestellten Reisegewerbekarte für das Gewerbe Handel mit Flohmarktartikeln, Lederwaren, Textilien, Schuhen und Modeschmuck. Er wurde im August 2011 vom Amtsgericht Regensburg wegen Kennzeichenverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Anlass dafür war die Einreise des Antragstellers im April 2011 von Tschechien über den Grenzübergang Waldsassen nach Bayern, bei der er – zusammen mit einem Mitreisenden – insgesamt 175 gefälschte Bekleidungsstücke (T-Shirts, Sweat-Shirts und Jeans u.a. der Marken „Ed Hardy“, „Dolce & Gabbana“, „Nike“, „Diesel“ oder „Bench“) mit sich führte. Das Amtsgericht Regensburg begründete die Verurteilung damit, dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Textilien um Falsifikate gehandelt habe. Er habe die nachgemachten Artikel in Tschechien gekauft und eingeführt, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Nachdem die Stadt Kaiserslautern hiervon Kenntnis erlangt hatte, widerrief sie die dem Antragsteller erteilte Reisegewerbekarte unter Verweis auf dessen Unzuverlässigkeit und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Dagegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz nach und berief sich darauf, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen. Es habe sich um eine erst- und einmalige Verfehlung gehandelt. Die 4. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit sei der Antragsteller unzuverlässig.
Es sei davon auszugehen, dass er die in Tschechien erworbenen Textilien habe mit einem deutlichen Preisaufschlag auf Flohmärkten im Bundesgebiet als Originale weiterverkaufen wollen. Mithin liege es nahe, dass es beim Vertrieb der gefälschten Markenware auch zu Betrugshandlungen gegenüber den Endverbrauchern gekommen wäre. Aber auch wenn sich die Käufer auf den Flohmärkten im Klaren darüber sein sollten, dass die vom Antragsteller angebotenen Waren keine Originalprodukte darstellten, sei der Weiterverkauf gefälschter Markenwaren bereits eine strafbewehrte Schädigung der Markenherstellern. Die Behauptung des Antragstellers, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, sei nicht glaubhaft.
So seien Informationen darüber, dass in Tschechien nahe dem bayerisch-tschechischen Grenzübergang Waldsassen ein großes Areal existiere, wo zu günstigen Preisen Plagiate aller Art verkauft würden, bereits für das breite Publikum per Internet mühelos verfügbar. Es sei daher ausgeschlossen, dass dies gerade dem Antragsteller als gewerblichem Textilhändler nicht bekannt gewesen sei. Ob es sich – wie behauptet – um eine erstmalige Verfehlung gehandelt habe, sei unerheblich:
Die feststehende strafbare Verfehlung betreffe den Kernbereich des vom Antragsteller ausgeübten Reisegewerbes – den Verkauf von Textilien auf Flohmärkten, bei dem der nachträgliche Schutz von Verbrauchern vor überteuerter und gefälschter Ware sich faktisch besonders schwer realisieren lasse. Dadurch erhalte die Verfehlung besonderes Gewicht. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. April 2012 – 4 L 2820/12.NW -