Formwirksamkeit der Kündigung – Datum, Zeit, „Oberschrift“, Stempel etc.

Die arbeitsrechtliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dieses Schriftformgebot ergibt sich aus § 623 BGB. Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, sind Kündigungen per E-Mail, Fax oder per SMS unwirksam. Es gibt darüber hinaus aber noch eine Reihe von weiteren „Problemfällen“ im Hinblick auf das Schriftformerfordernis der Kündigung im Arbeitsrecht.

gesetzliche Schriftform der Kündigung – Urkunde

Damit eine Kündigung der gesetzlichen Schriftform genügt, muss diese in  einer Urkunde niedergelegt werden. Wir diese Urkunde hergestellt worden ist, ist dabei unerheblich. Die Urkunde kann von daher handschriftlich, maschinenschriftlich (ausgedruck) oder fotokopiert worden sein.

Kündigungserklärung und Angabe von Ort und Zeit auf der Kündigung

Die Angabe von Ort und Zeit auf der Kündigung ist für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich. Auch eine solche Kündigung – also ohne diese Angaben – ist wirksam. Das Fehlen von Datum und Ort kann aber – zu Lasten des Arbeitgebers – im späteren Kündigungsschutzprozess gehen.

Unterschrift und Schriftform

Die ausgestellte Urkunde muss unterschrieben sein. Die Unterschrift ist von daher zwingendes Erfordernis  für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung. Anstelle der Unterschrift ist es nicht ausreichend, wenn zum Beispiel die Kündigung allein abgestempelt ist, mit Faksimile versehen, die Unterschrift mit Schreibmaschine oder Computer nachgeahmt oder eingescannt ist. All dies ist nicht ausreichend.

Unterschrift oder Oberschrift

Die Unterschrift muss die Erklärung räumlich abschließen. Von daher muss die Unterschrift – wie der Name schon sagt- unten stehen und nicht oben. Die „Oberschrift“ ist nicht ausreichend.

zeitliche Reihenfolge des Gestaltens der Kündigungserklärung

Es ist unerheblich, ob zunächst der Text der Kündigungserklärung geschrieben wurde und dann später die Unterschrift erfolgte oder erst unterschrieben und später der Text hinzugefügt wurde. Die Blankounterschrift und die spätere Hinzufügung des Kündigungstextes wahrt also die Schriftform, sofern die Erklärung über der Unterschrift steht.

die „richtige Unterschrift“ – Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen

Der Grund für das Erfordernis der Unterschrift ist u.a. das, dass der Aussteller der Urkunde erkennbar sein soll. Es genügt, wenn der Unterzeichner allein mit dem Familiennamen unterschreibt ohne dass das Vorname hinzugefügt werden muss.

Unterzeichnung mit  “Arbeitgeber“/ „Direktor“

Die Kündigung darf nicht allein mit Bezeichnungen, wie „Direktor“, „Arbeitgeber“ oder „Abteilungsleiter“ unterzeichnet sein. Solche Funktionsbezeichnungen sind keine Unterschrift, auch wenn klar ist, wer unterzeichnet hat.

Kündigung und die jeweilige Landessprache des Arbeitnehmers

Die Kündigung muss grundsätzlich nicht in der jeweiligen Landessprache des Arbeitnehmers abgefasst sein. Auch muss keine Übersetzung der Kündigung beigefügt sein, wenn es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, der die deutsche Sprache nicht richtig kann. Siehe hierzu aber den Beitrag „Abmahnung von Ausländern„.

Angabe des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung

In der Kündigung – zum Beispiel bei einer ordentlichen Kündigung – muss nicht zwingend der Kündigungstermin (also Zeitpunk der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigungsfrist) angegeben sein. Die Kündigung wird im Zweifel zum nächstmöglichen Termin wirksam. Dies lässt sich anhand des Zuganges der Kündigung berechnen.

Kündigung und das Wort „Kündigung“

Die Kündigung muss nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten oder mit diesem überschrieben sein. Ausreichend ist, wenn sich aus dem Gesamtinhalt ergibt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflösen wollte.

Abbedingung der Schriftform der Kündigung durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

Die Regelung des § 623 BGB begründet ein konstitutives Schriftformerfordernis“. Die Parteien (also Arbeitgeber und Arbeitnehmer) können daher nicht im Arbeitsvertrag wirksam vereinbaren, dass z.B. ein Kündigung auch mündlich möglich ist. Dies gilt auf für Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin



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