Finanzgerichtsverfahren sollen beschleunigt werden

Im Dezember 2011 trat ein Gesetz in Kraft, das den sperrigen aber aussagekräftigen Titel “Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren” trägt. Seitdem haben Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit, die zuständige Behörde zu rügen und für den entstandenen Schaden Wiedergutmachung in Form einer finanziellen Entschädigung zu fordern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 198 Gerichtsverfassungsgesetz. Für Entschädigungsklageverfahren, die dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit fallen, ist grundsätzlich der Bundesfinanzhof zuständig.

Der entschied nun erstmalig auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen und stellte im konkreten Fall zwar eine Verfahrensverzögerung fest – der Fall hing mehr als sechs Jahre beim zuständigen Finanzgericht -, verweigerte dem Kläger allerdings die beantragte Entschädigung. Es hatte sich nicht etwa um einen komplizierten oder komplexen Sachverhalt gehandelt, die obersten Finanzrichter stellten lediglich eine Untätigkeit des Gerichts fest.

Wie lang ein Gericht für ein Verfahren benötigen darf, ist auch nach diesem Urteil noch unklar. Dazu äußerten sich die BFH-Richter nicht, da die Entschädigungsklage als solche abgewiesen wurde. Somit war keine Sachentscheidung mit Begründung erforderlich, die einen Anhaltspunkt zur maximalen Verfahrensdauer geben und somit einen Präzedenzfall schaffen könnte. Der Grund für die Abweisung war banal: Die ursprüngliche Klage vor dem Finanzgericht war sachlich unbegründet. Damit ist auch eine Verzögerung nicht maßgeblich (Bundesfinanzhof, Az.: X K 3/12)

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