Die Farbenvielfalt der Rezepte in Deutschland ist doch relativ groß: Da gibt es die rosafarbenen Rezepte für gesetzlich Versicherte, gelbe für starke Schmerzmittel oder Betäubungsmittel, blaue für Privatversicherte (oder auch weiße oder individuell gestaltete… da gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Standard) – und eben seit einigen Jahren die grünen Rezepte. Und mit diesen gibt es seitens unserer Kunden immer wieder mal Unverständnis oder Unsicherheiten:
Da kommt es zum Beispiel häufigzu Fragen wie: ” Ich bin doch von der Zuzahlung befreit? Warum muss ich das zahlen?” bis hin zu “Warum muss ich hier alles zahlen? Das hat mir der Arzt doch verschrieben?”.
Stimmt. Der Arzt hat hier etwas verschrieben – oder besser gesagt: nachdrücklich empfohlen. Denn auf grünen Rezepten werden Arzneimittel verschrieben, die der Arzt für absolut richtig und der Heilung förderlich hält- die aber nicht unter die Verschreibungspflicht fallen. Und somit auch nicht von der Krankenkasse erstattet werden – sie dürfen damit auch nicht (bis auf wenige Ausnahmen) auf einem rosa Rezept stehen. Häufig sind es zum Beispiel eine schmerzstillende Salbe, die der Arzt zusätzlich zu den auf rosa Rezept notierten, verschreibungspflichtigen Schmerztabletten empfiehlt, um eine optimale Schmerzlinderung zu gewährleisten. Oder der pflanzliche Hustensaft, der tagsüber für Linderung sorgen soll und den für nachts auf rosa Rezept verschriebenen Hustenstiller mit Codein ergänzt. Oder die Elektrolytlösung, die der Arzt zum verschreibungspflichtigen Loperamid-Präparat (gegen Durchfall) richtigerweise für unterstützend notwendig hält. Meist also Präparate, die die Behandlung einer Krankheit abrunden und optimieren – oft auch Medikamente, die man vor den Gesundheitsreformen vor neun oder zehn Jahren durchaus noch auf rosa Rezepten fand.
Warum nun das grüne Rezept? Kann es noch mehr als nur “Empfehlungsschreiben des Arztes” sein? Die Antwort ist oft durchaus “Ja”. Denn beim Finanzamt können in der Einkommenssteuererklärung Kosten für Medikamente, die nicht unter die Verschreibungspflicht fallen, dennoch aber benötigt wurden, unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In welcher Höhe diese Kosten anerkannt werden, ist von Fall zu Fall unterschiedlich – anerkannt wird das, was die zumutbare Belastung im konkreten Fall überschreitet. Um aber überhaupt Kosten geltend machen zu können, muss die medizinische Notwendigkeit der Präparate nachgewiesen werden, und das geht – wer hätt’s gedacht: mit dem grünen Rezept. Welches, von der Apotheke quittiert, zusammen mit einer Kassenquittung, mit eingereicht werden muss. Es kann sich also durchaus lohnen, die grünen Rezepte zu sammeln!
Seit diesem Jahr kann das Grüne Rezept unter Umständen auch bei der Krankenkasse eingereicht werden. Denn der Gesetzgeber hat die Erstattung sogenannter “OTC-Präparate” als freiwillige Leistung der Krankenkassen ermöglicht. Ausgenommen sind weiterhin “Lifestyle-Medikamente” wie Appetitzügler, Haarwuchsmittel oder Präparate gegen Erektionsstörungen. Ob und bis zu welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Die Techniker Krankenkasse beispielsweise deckelt die Erstattung bei 100 Euro/Jahr, bei der AOK Rheinland/Hamburg sammelt man mit grünen Rezepten Prämienpunkte, die gegen Sachprämien eingelöst werden können – es lohnt sich also, bei der eigenen Krankenkasse mal nachzufragen. In jedem Fall gilt: Zunächst wird das Medikament in der Apotheke voll privat bezahlt, danach das quittierte Rezept bei der Krankenkasse eingereicht.