Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- Objektiver Tatbestand
- (Uneidliche) Aussage als Zeuge / Sachverständiger vor Gericht / oder anderen zuständigen Stelle
- (Str.) „Falsch“ (Eselsbrücke: www)
- h.M.: Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit
- m.M.: Widerspruch zwischen Wort und Wissen
- m.M.: Pflichttheorie: Hätte der Zeuge bei gehöriger Anstrengung seines Erinnerungsvermögens zur richtigen Aussage gelangen können?
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rechtsfolgeregel
- Aussagenotstand, § 157 StGB (iVm. § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB: Angehörige; beachte: Schwägerschaft endet nicht durch Scheidung, § 1590 Abs. 2 BGB)
- Tätige Reue, § 158 StGB
- Qualifikation
- § 154 StGB (Meineid)
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