Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe, aber man kann bestimmte Fälle benennen, bei deren vorliegen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt.
Solche Fälle der außerordentlichen Kündigung können – beispielhaft aufgezählt – sein (Siehe hier : Anwaltshandbuch, Kündigungsrechtsrecht: Pauly/Osnabrügge, Seite 60/6):
- Alkohol am Arbeitsplatz (insbesondere bei Kraftfahrer)
- Abrechnungsbetrug
- Abwerbung von Mitarbeitern
- ausländerfeindliche / rassistische / frauenverachtende Äußerungen
- Beleidigungen von Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Kunden
- sexuelle Belästigungen von Arbeitskollegen
- Körperverletzungen im Betrieb (Arbeitskollegen, Kunden, Vorgesetze)
- unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung
- Haft des Arbeitnehmers
- Annahme oder Zahlung von Schmiergeldern
- Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeit, insbesondere Straftaten gegen Betriebsvermögen
- nicht zulässige Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz im erheblichen Umfang
- Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber
- Prozessbetrug / versuchter Prozessbetrug zu Lasten des Arbeitgebers
- beharrliche Arbeitsverweigerung
- Ankündigung einer Erkrankung
- Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers