Kündigungsschutzklage – gilt die 3-Wochen-Frist dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet?

Wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, dann erhebt er eine Kündigungsschutzklage; dies ist allgemein bekannt. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen.

§ 4 Kündigungsschutzgesetz regelt dazu:

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

Nun stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift/ Klagefrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur für den Fall der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis gilt, denn schließlich befindet sich die Regelung des § 4 KSchG, ja genau in diesem Gesetz (Kündigungsschutzgesetz)?

Geltungsbereich der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz

Die obige Klagefrist gilt aber nicht nur für Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dafür spricht schon der obige Wortlaut „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist“ und vor allem die Regelung in § 23 Abs. 1, S 1/2 KSchG, wonach die Regelung in § 4 des KSchG (Klagefrist) auch für Kündigungen von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, gelten.

Ausnahme: nicht schriftliche Kündigung

Da nach § 4 KSchG auf eine schriftliche Kündigung abgestellt wird, gilt für eine mündliche Kündigung die obige Klagefrist nicht. Der Arbeitnehmer kann hier allgemeine Feststellungsklage oder sogar Leistungsklage auf den Annahmeverzugslohn erheben.

Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin



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