EuGH: Fettleibigkeit kann eine Behinderung sein

Es gab in Deutschland ja bereits mehrere Entscheidungen, bei denen es um die Frage ging, ob Fettleibigkeit (Adipositas) eine Behinderung nach dem AGG ist und damit auch bei Diskriminierung ein Entschädigungsanspruch / Schadenersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz entstehen kann.

So hatte das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 12.6.2014-  6 Ca 22/13) entschieden, dass die Fettleibigkeit im Normalfall keine Behinderung ist und von daher auch keine Entschädigungsansprüche bestehen könnten. Allerdings schränkten die Gerichte dies dahingehend ein, dass es in Extremfällen – also bei sehr starker Fettleibigkeit – durchaus eine Behinderung denkbar wäre.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 18.12.2014 – C-354/13 – Fall Karsten Kaltoft) hat nun entschieden, dass nur eine (extreme) Fettleibigkeit eine Behinderung sein kann.

Herr Kalthoft hatte über 15 Jahre für eine Gemeinde in Dänemark als Tagesvater gearbeitet. Über einen sehr langen Zeitraum hatte er dabei sehr hohes Übergewicht. Er wog 160 kg. Die Gemeinde kündigte den zwischen ihr und Herr Kalthoft bestehende Arbeitsvertrag. Als offizieller Grund wurde zurückgehender Bedarf bei der Betreuung von Kindern angegeben. Die Fettleibigkeit des Herrn  Kalthoft soll aber beim „Kündigungsgespräch“ von der Gemeinde angesprochen worden sein.

Die Gewerkschaft, welche Herrn Kalthoft vertrat, klagte vor dem zuständigen dänischen Arbeitsgericht, welches das Verfahren aussetze und den EuGH anrief mit der Bitte um Klärung, ob Fettleibigkeit nach EU-Recht ein eigenständiger Diskriminierungsgrund sei bzw. ob Fettleibigkeit unter den Begriff „Behinderung“ der Diskriminierungsrichtlinie falle.

Der Europäische Gerichtshof führt dazu in seiner Pressemitteilung vom 18.12.2014 aus:

In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung ein Grundrecht ist, das integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist. Dieser Grundsatz ist daher für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn die innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass weder die Verträge noch das abgeleitete Unionsrecht auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf ein Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher enthalten. Insbesondere führt die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16). )  Adipositas nicht als Diskriminierungsgrund an, und ihr Geltungsbereich darf nicht über die Diskriminierungen wegen der abschließend aufgezählten Gründe hinaus ausgedehnt werden. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet keineAnwendung auf einen solchen Sachverhalt.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Akte nichts enthält, was darauf schließen ließe, dass eine Entlassung, die auf Adipositas als solcher beruhen soll, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher enthält.

Zur Frage, ob Adipositas eine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie sein kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf aus einem der in ihr genannten Gründe bezweckt, zu denen die Behinderung zählt.

Der Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie ist so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die u.a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Er ist also dahin zu verstehen, dass er nicht nur die Unmöglichkeit erfasst, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern auch eine Beeinträchtigung der Ausübung einer solchen Tätigkeit. Eine andere Auslegung wäre nämlich mit dem Ziel dieser Richtlinie unvereinbar, die insbesondere Menschen mit Behinderung Zugang zur Beschäftigung oder die Ausübung eines Berufs ermöglichen soll. Außerdem widerspräche es dem Ziel der Richtlinie, wenn die Ursache der Behinderung für die Anwendung der Richtlinie von Bedeutung wäre.

Darüber hinaus geht die Definition des Begriffs „Behinderung“ der Bestimmung und Beurteilung der geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Vorkehrungsmaßnahmen voraus, die die Arbeitgeber nach der Richtlinie zu ergreifen haben, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (es sei denn, diese Maßnahmen führen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers). Daher kann nicht allein deshalb, weil Herrn Kaltoft gegenüber keine solchen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen wurden, davon ausgegangen werden, dass er nicht als eine behinderte Person im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann.

Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Adipositas des Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie fällt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an dieser Teilhabe gehindert wäre, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Adipositas von Herrn Kaltoft unter die Definition der „Behinderung“ fällt.

Der EuGH betont hier nochmals, dass das Verbot der Diskriminierung ein Grundrecht ist. Dies gilt aber nicht für jegliche Diskriminierung aus jedem Grund. Eine unionsrechtliches (unmittelbares) Verbot der Diskriminierung wegen Fettleibigkeit gibt es nicht. Allerdings kann die Fettleibigkeit – in bestimmten Fällen – unter den Begriff der Behinderung der Anti-Diskriminierungsrichtlinie fallen. Wegen der Behinderung ist eine Diskriminierung verboten (siehe dazu das deutsche AGG). Die Fettleibigkeit fällt aber nur unter bestimmten (strengen) Voraussetzungen unter den Begriff “Behinderung”. Diese muss als Folge dazu führen, dass aufgrund eingeschränkter Mobilität oder von Krankheitsfolgen der Arbeitnehmer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann oder dessen Ausübung beeinträchtigt ist.

In der Regel dürfte dies allenfalls bei sehr starker Fettleibigkeit (und nicht bei bloßen Übergewicht) der Fall sein, die bereits krankhafte Auswirkungen hat.

RA A. Martin



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